Zuschuss

Übergangsgeld aus der Unfallversicherung bei Rehabilitationsmaßnahmen

Versicherte erhalten während einer beruflichen oder medizinischen Rehabilitationsmaßnahme ein Übergangsgeld von 60 % der Bemessungsgrundlage, erhöhte Beträge für Angehörige; Anträge fortlaufend möglich.

Soziales Gesundheit

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Förderkriterien

Bewerbungsfrist:
01.01.2013
Bewerbungslevel: Einfach
Region: Wien
Förderquote: 60%

Förderziel

Leistung eines Übergangsgeldes aus der Unfallversicherung zur finanziellen Absicherung während beruflicher oder medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen.

Antragsberechtigt

  • Privatpersonen

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Vom Unfallversicherungsträger als berufliche Maßnahme der Rehabilitation finanzierte Ausbildung
  • Für Bauern: medizinische Maßnahmen der Rehabilitation
  • Anrechnung anderer Einkünfte auf das Übergangsgeld

Beschreibung

Im Rahmen der Unfallversicherung in Wien stellt das Übergangsgeld eine finanzielle Absicherung während beruflicher oder medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen dar. Privatpersonen, die als Versicherte eine vom Unfallversicherungsträger finanzierte berufliche Ausbildung oder – bei landwirtschaftlich Tätigen – medizinische Rehabilitationsmaßnahme durchlaufen, erhalten eine Leistung in Höhe von 60 % der maßgeblichen Bemessungsgrundlage. Anspruchsberechtigte Angehörige profitieren von einer Anhebung um 10 % für Partner:innen beziehungsweise Ehegatt:innen sowie 5 % für sonstige Angehörige, ohne dass das Gesamtausmaß die Bemessungsgrundlage überschreitet. Die Förderung gehört zu den Themenfeldern Soziales, Gesundheit und Arbeit & Soziales und wird als Zuschuss vergeben. Anträge können fortlaufend eingereicht werden, wobei keine Fristenbindung besteht.

Voraussetzung für den Bezug ist eine vom Unfallversicherungsträger finanzierte berufliche Maßnahme der Rehabilitation beziehungsweise für Bauern eine medizinische Maßnahme sowie die Anrechnung weiterer Einkünfte auf das Übergangsgeld. Die Leistung wird nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (§ 199 ASVG) sowie dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (§ 156 BSVG) gewährt. Mit einer Förderquote von 60 % trägt das Programm dazu bei, die soziale und wirtschaftliche Stabilität während der Genesungs- und Qualifizierungsphase zu sichern. Verantwortlich für Auskünfte und administrative Abwicklung ist das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Sektion II. Interessierte können sich bei Bedarf jederzeit über die Grundlage und Details der Leistungsgewährung informieren.

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