Unterstützungsleistungen aus dem Kärntner Wildschadensfonds
Antrag auf Unterstützungsleistung durch den Kärntner Wildschadensfonds bei Schäden durch Bär, Wolf, Luchs, Biber und Fischotter. Online-Antrag möglich. Gültig von 15.12.2022 bis auf Weiteres.
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Förderkriterien
Förderziel
Unterstützung von Schadensbetroffenen durch ganzjährig geschonte Wildarten in Fischereiwirtschaft, Land- und Forstwirtschaft, Nutztierhaltung und Imkerei durch nicht rückzahlbare Entschädigungen.
Förderfähige Ausgaben
- Schadensausgleich gemäß Richtlinien
Antragsberechtigt
- Privatpersonen
- Unternehmen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Online-Antrag bei der Geschäftsstelle des Kärntner Wildschadensfonds
- Nachweis des Bewirtschaftungsrechts (z. B. Pachtvertrag) sofern Antragsteller nicht Eigentümer ist
- Einbringung aller erforderlichen Beilagen und Nachweise je nach Schadensart
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Nachweis wirtschaftlicher Einbußen (z. B. Pachtzinsnachlass, Einbußen bei Fischerkartenverkauf)
- Besatzrechnungen bei zugekauften Fischen
- Tierarztrechnungen bei verletzten Nutztieren
- Nachweis der Meldung nach K-BiWG für Bienenstände
- Nachweis des Bewirtschaftungsrechts
Beschreibung
Der Kärntner Wildschadensfonds offeriert ganzjährig einen nicht rückzahlbaren Zuschuss für durch geschonte Wildarten wie Bär, Wolf, Luchs, Biber und Fischotter verursachte Schäden in Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Imkerei. Ziel ist es, Eigentümer:innen und Bewirtschafter:innen von Fischteichen, Fließgewässern, land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie Almen und Bienenständen schnell und unbürokratisch zu entschädigen. Gefördert werden wirtschaftliche Einbußen, die beispielsweise durch Pachtzinsnachlässe, Einbußen beim Fischerkartenverkauf, Tierarztkosten für verletzte Nutztiere oder Bienenstandsmeldungen gemäß K-BiWG nachgewiesen werden. Die Unterstützung soll die betroffenen Branchen entlasten, den Tierschutz stärken und zur Erhaltung einer klimaresilienten Landnutzung beitragen.
Ein Antrag kann jederzeit online bei der Geschäftsstelle des Kärntner Wildschadensfonds eingereicht werden. Voraussetzung ist der Nachweis des Bewirtschaftungsrechts (z. B. Pachtvertrag) für Antragstellende, die nicht Eigentümer:innen sind, sowie die Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen und Nachweise entsprechend der Schadensart. Für Fischteiche sind Besatzrechnungen, für Fließgewässer wirtschaftliche Einbußen nachzuweisen, bei Nutztierverlusten Tierarztrechnungen und bei Bienenstockschäden die Meldung nach dem K-BiWG vorzulegen. Schäden sind unverzüglich, längstens binnen 14 Tagen (bei Waldschäden binnen sechs Monaten; Fließgewässermeldung jährlich) zu melden. Durch die digitale Einreichung wird eine rasche Bearbeitung gewährleistet und die regionale Entwicklung in Kärnten nachhaltig unterstützt.
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