Zuschuss

Verdienstentgangsentschädigung nach dem Epidemiegesetz

Verdienstentgangsentschädigung nach § 32 Epidemiegesetz in Wien für Privatpersonen und Unternehmen bei behördlich angeordneten Einschränkungen des Betriebs oder der Erwerbstätigkeit. Anträge sind binnen sechs Wochen nach Aufhebung der Maßnahmen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.

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Förderkriterien

Bewerbungsfrist:
23.01.2014
Bewerbungslevel: Einfach
Region: Wien
Förderquote: 100%

Förderziel

Ausgleich von Verdienstausfällen natürlicher und juristischer Personen sowie Personengesellschaften, die aufgrund behördlicher Anordnungen (z. B. Absonderung, Tätigkeitsverbote, Betriebsschließungen, Räumungsanordnungen, Verkehrsbeschränkungen) im Sinne des Epidemiegesetzes einen Verdienstausfall erlitten haben.

Förderfähige Ausgaben

  • Entgangener Verdienst

Antragsberechtigt

  • Privatpersonen
  • Unternehmen

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Absonderung oder Tätigkeitsverbot nach behördlicher Anordnung gemäß § 32 Epidemiegesetz
  • Anspruchseinreichung binnen sechs Wochen nach Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

Beschreibung

Verdienstentgangsentschädigung nach dem Epidemiegesetz richtet sich an Privatpersonen, Unternehmen und Personengesellschaften mit Sitz in Wien, die durch behördlich angeordnete Maßnahmen im Sinne des § 32 Epidemiegesetz einen Verdienstentgang erlitten haben. Förderfähig sind Verdienstausfälle infolge von Absonderung, Tätigkeitsverbot, Betriebsschließung, Räumungsanordnung oder Verkehrsbeschränkungen. Die Förderung übernimmt 100 % des entgangenen Verdiensts und wird als einmaliger Zuschuss ausbezahlt. Sie dient dem Ausgleich von Einkommenseinbußen in den Bereichen Soziales, Gesundheit sowie Arbeit & Soziales und soll die wirtschaftliche Existenz von betroffenen natürlichen und juristischen Personen sichern. Der Anspruch entsteht mit der behördlichen Anordnung; Anträge sind innerhalb von sechs Wochen nach Aufhebung der Einschränkungen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Die Rechtsgrundlage bildet § 32 Epidemiegesetz 1950 idgF. Das Programm steht seit dem 23. Jänner 2014 unbefristet zur Verfügung und bietet fortlaufende Fördermöglichkeiten ohne budgetierte Obergrenze.

Zur Antragstellung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: eine behördliche Anordnung zur Absonderung oder zum Tätigkeitsverbot gemäß § 32 Epidemiegesetz sowie die fristgerechte Einreichung des Antrags bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Förderte Ausgaben umfassen ausschließlich den entgangenen Verdienst. Durch die hundertprozentige Förderquote entstehen den Antragstellenden keine Eigenmittel. Diese Maßnahme trägt wesentlich zur Stabilisierung der Wirtschaft bei epidemiebedingten Einschränkungen bei und unterstützt betroffene Unternehmen und Einzelpersonen dabei, Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Weitere Programminformationen werden vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Sektion VI) bereitgestellt.

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