Vermarktung und Markterschließung
Förderung zur Festigung bestehender und Erschließung neuer Absatzmärkte in spezifischen Sektoren der österreichischen Landwirtschaft. Anträge bis 31.10. des Vorjahres (für 2024 bis 31.12.2023) möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Förderung von Maßnahmen zur Festigung bestehender und Erschließung neuer Absatzmärkte in spezifischen Sektoren der österreichischen Landwirtschaft.
Förderfähige Ausgaben
- Personalkosten
- Sachkosten
Nicht förderfähige Ausgaben
- Werbeaktivitäten für einzelne Betriebe/Marken
- Auslandsviehausstellungen/-messen
Antragsberechtigt
- Unternehmen
- Interessenverbände und sonstige Vereine
- Gemeinnützige Organisationen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Niederlassung in Österreich
- Anrechenbare Kosten über EUR 7.000
- Keine förderrechtlichen Ausschlussgründe
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Förderungsansuchen
- Verpflichtungserklärung
- Bedarfsmeldung
- Projektbeschreibung
- Finanzierungsplan
Bewertungskriterien
- Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Vorhabens
- Reichweite der absatzfördernden Maßnahme
- Kohärenz mit den Zielen der Sonderrichtlinie
Beschreibung
Die nationale Sonderrichtlinie „Vermarktung und Markterschließung“ fördert gezielt Maßnahmen zur Stärkung bestehender sowie zur Erschließung neuer Absatzmärkte für österreichische Landwirtschaftserzeugnisse. Bund, Länder und interessierte Verbände oder Vereine können Zuschüsse für Veranstaltungen wie Prämierungen, Messen und Ausstellungen, Informationskampagnen zu Erzeugerpreisen sowie weitere absatzfördernde Aktivitäten beantragen. Anrechenbare Ausgaben umfassen Personalkosten und Sachkosten ab 7 000 EUR, wobei Werbeaktivitäten zugunsten einzelner Betriebe oder Marken sowie Auslands-Viehausstellungen ausgeschlossen sind. Die Förderung zielt darauf ab, die Reichweite und Wirtschaftlichkeit innovativer Projekte zu erhöhen und die Öffentlichkeitsarbeit für heimische Produkte zu intensivieren. Die Projektlaufzeit beträgt bis zu 12 Monate, der maximale Fördersatz beläuft sich auf 80 % der förderfähigen Kosten. Beurteilt werden insbesondere Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und die Kohärenz mit den Zielen der Sonderrichtlinie.
Förderungsansuchen können von im österreichischen Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaften, juristischen Personen oder Personenvereinigungen mit Niederlassung in Österreich bis spätestens 31. Oktober des Vorjahres (für 2024 bis 31. Dezember 2023) eingereicht werden. Dem Antrag sind ein detaillierter Finanzierungsplan, eine Projektbeschreibung, eine Verpflichtungserklärung sowie eine Bedarfsmeldung beizulegen. Nach positiver Entscheidung fließt der Bundeszuschuss nach Verfügbarkeit der Mittel und in Abstimmung mit den Landeszuschüssen. Die Antragstellenden sind verpflichtet, über schriftliche Aufforderung Verwendungsnachweise und Berichte bis 31. März des Folgejahres vorzulegen. Die Sonderrichtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2029 und schafft einen Rahmen, um österreichische Erzeugnisse nachhaltig im In- und Ausland zu positionieren.
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