Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Monat, Niederösterreich
Leistung zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes von hilfs- und schutzbedürftigen Personen im Rahmen der Grundversorgung in Niederösterreich. Gültig seit 03.12.2013, unbegrenzt.
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Förderkriterien
Förderziel
Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes von hilfs- und schutzbedürftigen Personen im Rahmen der Grundversorgung.
Antragsberechtigt
- Privatpersonen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Hilfs- und Schutzbedürftigkeit von in Privatwohnungen lebenden Personen
- Aufenthalt und Hauptwohnsitz im Bundesland Niederösterreich
- Kein Vorliegen von Verweigerungs-, Einstellungs- oder Einschränkungsgründen nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz
Beschreibung
Die Förderung „Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Monat“ in Niederösterreich stellt eine subtile, aber entscheidende Unterstützung zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes dar. Seit dem 03.12.2013 bietet diese stetig verfügbare Leistung im Rahmen der Grundversorgung hilfs- und schutzbedürftigen Personen in Privatwohnungen finanzielle Entlastung, indem sie monatlich Zuschüsse zur Ernährung bereitstellt. Ziel dieser Maßnahme ist es, den essentiellen Bedarf an Nahrungsmitteln abzudecken und somit das physische Wohlbefinden als Grundlage für die soziale Teilhabe zu gewährleisten. Als dauerhafte Förderoption stellt sie eine verlässliche Säule für Menschen dar, die sonst kaum Zugang zu ausreichender Verpflegung hätten.
Anspruchsberechtigt sind alle hilfs- und schutzbedürftigen Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesland Niederösterreich, sofern keine Verweigerungs-, Einstellungs- oder Einschränkungsgründe gemäß NÖ Grundversorgungsgesetz vorliegen. Eine Antragstellung ist jederzeit möglich, da es keine starren Fristen gibt und die Förderung fortlaufend beantragt werden kann. Die Abwicklung erfolgt über das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Finanzen, in Kooperation mit dem Bundesministerium für Inneres. Durch die klare Rechtsgrundlage in der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG bietet dieses Programm eine transparente und verlässliche Hilfe für alle betroffenen Haushalte.
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