Volle Erziehung in Einrichtungen der Kinder und Jugendhilfe
Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in Salzburg mit umfassender Vollversorgung, Taschengeld sowie erzieherischer Betreuung; Anträge sind dauerhaft möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Die Förderung gewährleistet die Unterbringung und Vollversorgung von Kindern und Jugendlichen in Krisen- und sozialpädagogischen Einrichtungen, inklusive Taschengeldregelung sowie dauerhafter oder krisenbedingter erzieherischer Betreuung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung, wenn das Kindeswohl in der Herkunftsfamilie gefährdet ist und familieninterne Unterstützungsmaßnahmen nicht ausreichen.
Antragsberechtigt
- Gemeinnützige Organisationen
- Öffentliche Einrichtungen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Verbleib des minderjährigen Kindes in der Herkunftsfamilie ist nicht verantwortbar bzw. nicht förderlich
- Einleitung und Veranlassung der Unterbringung durch die Bezirksverwaltungsbehörde
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Belege über die Einkommenssituation der Familien
Beschreibung
In Salzburg sichert das Programm „Volle Erziehung in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe“ die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in unterschiedlichsten Wohnformen, etwa Kriseneinrichtungen, sozialpädagogischen Wohngemeinschaften, Kinderdorf-Familien oder Betreutem Wohnen. Über einen Zuschuss werden gemeinnützige Organisationen und öffentliche Einrichtungsträger:innen finanziell gestärkt, um eine pflegerische Vollversorgung inklusive Taschengeld und eine dauerhafte beziehungsweise krisenbedingte erzieherische Betreuung zu gewährleisten. Durch die Förderung soll nicht nur das akute Kindeswohl in belasteten Familiensituationen geschützt, sondern auch die langfristige Persönlichkeitsentwicklung unterstützt und damit die soziale Integration gefördert werden. Die Antragsstellung ist fortlaufend möglich und unbefristet gültig, um eine durchgehende Finanzierung bedarfsgerecht bereitzustellen. Die Träger:innen erbringen die Leistungen gemäß § 21 Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz, wobei die Finanzierung im Rahmen der Tariffinanzierung erfolgt.
Entscheidend für den Förderanspruch ist die Einstufung der Bezirksverwaltungsbehörde, wonach ein Verbleib in der Herkunftsfamilie aufgrund der häuslichen Gesamtsituation nicht verantwortbar ist. Im Rahmen der Bewilligung ist die Vorlage von Nachweisen zur Einkommenssituation der sorge- und unterhaltspflichtigen Personen erforderlich, da hierüber der individuelle Kostenbeitrag ermittelt wird. Das Amt der Salzburger Landesregierung bearbeitet die Anträge, während anerkannte Träger:innen der Kinder- und Jugendhilfe eine fachliche Aufsicht und einen jährlichen Rechnungsabschluss vorweisen müssen. Unterhaltspflichtige werden für einen etwaigen Kostenbeitrag herangezogen, dessen Höhe sich an der finanziellen Leistungsfähigkeit orientiert. Zudem unterliegen alle geförderten Einrichtungen einer regelmäßigen fachlichen Kontrolle und Rechnungsprüfung. Dieses strukturierte Verfahren stellt eine zuverlässige Finanzierung von Sachleistungen sicher und unterstützt so nachhaltig die Betreuungsinfrastruktur für benachteiligte Minderjährige.
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