Zuschuss

Volle Erziehung in sozialpädagogischen Einrichtungen

Bei Gefährdung des Kindeswohls erhalten Kinder und Jugendliche in Kärnten volle Erziehung in sozialpädagogischen Einrichtungen. Die Leistung wird über Tagsätze abgegolten. Laufend, Anträge jederzeit möglich.

Entdecke dein Potenzial mit KI-Unterstützung

  • Finde heraus, ob diese Förderung zu deinem Vorhaben passt
  • Entwickle deinen Antrag gemeinsam mit KI
  • Lass dich mit vielen weiteren passenden Förderungen matchen

Förderkriterien

Bewerbungsfrist:
01.01.2014
Bewerbungslevel: Fortgeschritten
Region: Kärnten

Förderziel

Gewährung vollstationärer Erziehungshilfe in sozialpädagogischen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche bei Gefährdung des Kindeswohls in Kärnten.

Antragsberechtigt

  • Gemeinnützige Organisationen
  • Unternehmen

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Gefährdung des Kindeswohls (bis 18 Jahre) mit zu erwartender Abwendung nur durch Betreuung außerhalb der Familie
  • Hauptwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Kärnten
  • Übertragung von Pflege und Erziehung an den Kinder- und Jugendhilfeträger (freiwillig oder von Amts wegen)
  • Maßnahmen gemäß Hilfeplanung nach § 40 K-KJHG
  • Zuweisung an geeignete Einrichtung gemäß § 15 K-KJHG

Benötigte Dokumente zur Bewerbung

  1. Einkommensnachweise der Unterhaltsverpflichteten

Beschreibung

Die finanzielle Unterstützung „Volle Erziehung in sozialpädagogischen Einrichtungen“ ermöglicht gemeinnützigen Organisationen und Unternehmen in Kärnten, Kinder und Jugendliche bei Gefährdung des Kindeswohls vollstationär in geeigneten sozialpädagogischen Einrichtungen zu betreuen. Ziel ist die Abwendung von Kindeswohlgefährdungen, wenn eine Betreuung außerhalb des familiären Umfeldes erforderlich wird. Die Leistung wird als pauschaler Tagsatz abgegolten und kann bei anerkanntem Mehrbedarf – etwa für therapeutische Angebote – um Zusatzkosten ergänzt werden. Privat betriebene Träger der Kinder- und Jugendhilfe bieten die Unterbringung und Erziehung im Rahmen dieser Maßnahme an, wobei die Finanzierung über Förderzuschüsse des Landes erfolgt.

Voraussetzung für die Förderung ist eine festgestellte Gefährdung des Kindeswohls bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die nur durch Betreuung außerhalb der Familie abgewendet werden kann, der Hauptwohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der betroffenen Person in Kärnten sowie die Übertragung von Pflege und Erziehung an den Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß § 15 und § 40 K-KJHG. Anträge können ganzjährig gestellt werden; einzureichen sind neben einem formlosen Antrag insbesondere Einkommensnachweise der Unterhaltsverpflichteten. Die Maßnahme ist seit dem 1. Jänner 2014 ohne zeitliche Begrenzung gültig und wird durch Fachaufsichten sowie Rechnungskontrollen begleitet. Interessierte Institutionen und Träger erhalten weiterführende Auskünfte bei der Abteilung 4 – Familienförderung, Kinderschutz und Kinder- und Jugendhilfe – des Amtes der Kärntner Landesregierung.

Antrag starten →