Waisenrente aus der Unfallversicherung
Hinterbliebene Kinder in Wien erhalten im Todesfall eines versicherten Elternteils eine Waisenrente von 20 % bzw. 30 % der Bemessungsgrundlage bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. bis 27 bei Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit. Anträge können fortlaufend gestellt werden.
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Förderkriterien
Förderziel
Finanzielle Absicherung hinterbliebener Kinder durch Zahlung einer Waisenrente im Rahmen der Unfallversicherung.
Antragsberechtigt
- Privatpersonen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Tod eines versicherten Elternteiles durch Arbeits- oder Dienstunfall oder Berufskrankheit
- Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder bei Schul-/Berufsausbildung bis 27 Jahre
- Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens als Alternative zur Ausbildung
Beschreibung
Waisenrente aus der Unfallversicherung bietet eine verlässliche finanzielle Absicherung für hinterbliebene Kinder in Wien, deren Elternteil durch einen Arbeits- oder Dienstunfall beziehungsweise eine Berufskrankheit ums Leben gekommen ist. Anspruchsberechtigt sind eheliche, uneheliche und Adoptivkinder sowie unter bestimmten Voraussetzungen Stiefkinder, die bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Leistungen erhalten. Befindet sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung, kann der Bezug auf Antrag bis zum 27. Lebensjahr verlängert werden. Eine Alternative zur Ausbildungsförderung stellt die Gewährung der Waisenrente bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens dar. Damit trägt die Unfallversicherung wesentlich zur sozialen Stabilität und zur Sicherstellung des Lebensunterhalts von jungen Menschen bei, die eine existenzielle Unterstützung benötigen.
Die Höhe der Waisenrente bemisst sich am Bruttojahreseinkommen des verstorbenen Elternteils und beträgt 20 % der Bemessungsgrundlage für einfach verwaiste Kinder sowie 30 % bei doppelt verwaisten Kindern. Anträge können fortlaufend gestellt werden, ohne dass eine Ausschlussfrist besteht. Als Zuschuss ist diese Leistung einkommensunabhängig und wird jährlich ausgezahlt. Trägerin der Maßnahme ist das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Sektion II), das für die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen im Sozialversicherungsrecht Sorge trägt. Interessierte finden alle erforderlichen Antragsunterlagen und weiterführende Informationen zu Fördervoraussetzungen und -verfahren bei den zuständigen Abwicklungsstellen in Wien.
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