Zuschuss

Weiterbildungsgeld

Dienstnehmer/-innen können im Einvernehmen mit ihrem Dienstgeber eine Bildungskarenz oder Freistellung nach AVRAG vereinbaren und erhalten während dieser Zeit Weiterbildungsgeld zur Unterstützung beruflicher Qualifizierung. Gültig seit 01.01.2013, unbefristet.

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Förderkriterien

Bewerbungsfrist:
01.01.2013
Bewerbungslevel: Fortgeschritten
Region: Österreich (bundesweit)

Förderziel

Erhöhung der Erwerbsbeteiligung und Senkung der Arbeitslosigkeit durch berufliche Qualifizierung von Dienstnehmer/-innen im Rahmen einer Bildungskarenz oder Freistellung nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG).

Antragsberechtigt

  • Privatpersonen

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Vereinbarte Bildungskarenz (§11 AVRAG) oder Freistellung (§12 AVRAG) mit Nachweis einer Weiterbildungsmaßnahme
  • Mindestdauer an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung – je nach erstmaliger oder wiederholter Beantragung
  • Bezug des Weiterbildungsgeldes muss spätestens am 31.03.2025 begonnen haben oder Bildungskarenz bis 28.02.2025 vereinbart und Bildungsmaßnahme bis 31.05.2025 gestartet (Übergangsregelungen)

Beschreibung

Weiterbildungsgeld ermöglicht bundesweit beschäftigten Personen in Österreich, im Rahmen einer Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) oder einer Freistellung (§ 12 AVRAG) eine finanzielle Absicherung bei gleichzeitigem Nachweis einer anerkannten Weiterbildungsmaßnahme. Als unbefristeter Zuschuss der sozialen Sicherung unterstützt diese Leistung seit dem 01.01.2013 gezielt berufliche Qualifizierungen im Bereich Aus- & Weiterbildung. Trägerin ist das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Kooperation mit dem Arbeitsmarktservice (AMS). Durch den Wegfall des Einkommens während der Karenz- oder Freistellungsphase fördert dieses Instrument die kontinuierliche Entwicklung von Kompetenzen und erleichtert den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt.

Das Förderziel besteht in der Erhöhung der Erwerbsbeteiligung und der Senkung der Arbeitslosigkeit durch gezielte Qualifizierungsmaßnahmen. Anspruchsberechtigt sind Dienstnehmer:innen mit einer einvernehmlichen Vereinbarung zu Bildungskarenz oder Freistellung sowie einem Nachweis arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung über die vorgeschriebene Mindestdauer – unterschieden nach Erst- und Wiederbeantragung. Übergangsregelungen garantieren den Fortbestand des Geldbezugs, sofern der Bezug spätestens am 31.03.2025 begann oder die Karenzvereinbarung bis 28.02.2025 geschlossen und die Bildungsmaßnahme bis 31.05.2025 gestartet wurde. Eine gesonderte Antragsfrist entfällt: Förderanträge können jederzeit während der vereinbarten Karenz- bzw. Freistellungszeit gestellt werden. Da das Volumen nicht begrenzt ist, stellt diese Unterstützung ein nachhaltiges Instrument zur Stärkung der individuellen Wettbewerbsfähigkeit dar und öffnet spannende Perspektiven für die berufliche Weiterentwicklung.

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