Zuschüsse des Landes Tirol zu den Kosten der Schülerbeförderung
Zuschüsse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Tirol zur Unterstützung der Schülerbeförderungskosten. Anträge sind jährlich bis spätestens 30.11. zu stellen.
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Förderkriterien
Förderziel
Das Programm fördert die Beförderung von Schülerinnen und Schülern, deren Schulweg ohne die Nutzung öffentlicher oder im Gelegenheitsverkehr eingesetzter Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Ziel ist es, Gemeinden und Gemeindeverbänden finanzielle Unterstützung zu bieten, um die Differenz zwischen tatsächlichen Beförderungskosten und den vom Bund refundierten Beträgen auszugleichen und somit einen sicheren und barrierefreien Schulweg zu gewährleisten.
Förderfähige Ausgaben
- Kosten der Schülerbeförderung
Antragsberechtigt
- Öffentliche Einrichtungen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Transport schulpflichtiger Kinder muss durch eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband organisiert werden
- Differenz zwischen den tatsächlich angefallenen Beförderungskosten und den vom Bund erstatteten Beträgen muss gegeben sein
- Der Schulweg muss ohne die Nutzung öffentlicher bzw. im Gelegenheitsverkehr eingesetzter Verkehrsmittel unzumutbar sein
Bewertungskriterien
- Finanzkraft der antragstellenden Gemeinde bzw. des Gemeindeverbands
Beschreibung
Das Programm des Landes Tirol zur Förderung der Schülerbeförderungskosten richtet sich an Gemeinden und Gemeindeverbände, die den Transport schulpflichtiger Kinder in Tirol organisieren. Gefördert werden jene Fahrten, bei denen der Schulweg ohne den Einsatz öffentlicher oder im Gelegenheitsverkehr eingesetzter Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Ziel ist es, den sicheren und barrierefreien Zugang zu Bildungsangeboten zu gewährleisten und die finanzielle Belastung durch tatsächliche Beförderungskosten auszugleichen. Dabei übernimmt das Land Tirol den Differenzbetrag zwischen den entstandenen Kosten und den vom Bund erstatteten Beträgen, wobei das Ausmaß der Förderung anhand der Finanzkraft der antragstellenden Kommune oder des Gemeindeverbands bemessen wird.
Für die Beantragung der Zuschüsse ist eine öffentliche Einrichtung als Kostenträger erforderlich, die jährlich einen Antrag bis spätestens 30. November des Kalenderjahres, in das das Ende des Unterrichtsjahres fällt, einreicht. Förderfähig sind alle Aufwendungen, die im direkten Zusammenhang mit der Schülerbeförderung stehen. Die Prüfung der Anträge erfolgt unter anderem nach dem Kriterium der kommunalen Finanzkraft. Eine Differenz zwischen tatsächlich angefallenen Beförderungskosten und den vom Bund refundierten Beträgen sowie die Unzumutbarkeit des Schulwegs ohne öffentliche Verkehrsmittel zählen zu den Voraussetzungen. Die Förderung leistet damit einen wertvollen Beitrag zu einem gleichberechtigten Bildungszugang und trägt zur Entlastung der kommunalen Haushalte bei.
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