Zuschüsse zu Hilfsmitteln für Menschen mit Behinderung
Förderung von Hilfsmitteln zum Ausgleich physischer, geistiger, psychischer oder Sinnesbeeinträchtigungen für Menschen mit Behinderung in Kärnten. Anträge sind jederzeit möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Gefördert werden nach § 9 lit. b K-ChG Hilfsmittel zum Ausgleich einer physischen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung bzw. einer Sinnesbeeinträchtigung, deren Einsatz nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse notwendig ist.
Förderfähige Ausgaben
- Hilfsmittel zum Ausgleich von Beeinträchtigungen
Nicht förderfähige Ausgaben
- Hilfsmittel für altersbedingte Funktionsbeeinträchtigungen
- Hilfsmittel für Personen in Pflegeheimen sowie für psychisch oder chronisch kranke Personen
Antragsberechtigt
- Privatpersonen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Erfüllen des Behindertenbegriffs nach § 2 K-ChG
- Erfüllen der persönlichen Voraussetzungen nach § 5 K-ChG (österreichische Staatsbürger, Asylberechtigte und bestimmte andere Statusgruppen)
- Soziale Bedürftigkeit
- Medizinische Erforderlichkeit
- Antragstellung beim Amt der Kärntner Landesregierung, Gemeinden, Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Sozialministeriumsservice oder anderen Kostenträgern
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Einkommensnachweise aller im gemeinsamen Haushalt lebender unterhaltsverpflichteter Personen
- Nachweis der Behinderteneigenschaft
- Rechnung über Zahlung des Hilfsmittels (nicht älter als 6 Monate)
- Nachweis über die Leistung des gesetzlichen Krankenversicherungsträgers
- Formloser oder behördeninterner Antrag
Beschreibung
Im Bundesland Kärnten erhalten Privatpersonen mit physischer, geistiger, psychischer oder Sinnesbeeinträchtigung Zuschüsse zum Erwerb notwendiger Hilfsmittel (§ 9 lit. b K-ChG). Gefördert werden Geräte und technische Ausstattungen, die nach dem Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erforderlich sind. Durch die fortlaufende Fördermöglichkeit lassen sich Anschaffungen flexibel über das ganze Jahr hinweg realisieren. Die Fördersumme liegt je Hilfsmittel zwischen 50 € und 1 500 €, für Hörgeräte bis zu 500 € pro Gerät. Anträge können jederzeit gestellt werden, wobei eingereichte Rechnungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein dürfen. Die direkte Förderart ergänzt Leistungen weiterer Kostenträger:innen wie Sozialministeriumsservice oder Gebietskrankenkasse.
Voraussetzung für eine Bewilligung ist der Nachweis des Behindertenbegriffs nach § 2 K-ChG und der persönlichen Kriterien nach § 5 K-ChG (österreichische Staatsbürger:innen, Asylberechtigte und bestimmte andere Statusgruppen), ferner soziale Bedürftigkeit und medizinische Erforderlichkeit. Förderfähige Ausgaben umfassen ausschließlich Hilfsmittel zum Ausgleich der Beeinträchtigung; ausgeschlossen sind altersbedingte Funktionseinschränkungen sowie Hilfsmittel für stationär betreute oder rein psychisch/chronisch erkrankte Personen. Antragstellende reichen bei der Abteilung 4 des Amtes der Kärntner Landesregierung, bei Gemeinden, Bezirksverwaltungsbehörden oder über das Sozialministeriumsservice einen formlosen oder behördeninternen Antrag ein und legen Kopien von Einkommensnachweisen, Nachweis der Behinderteneigenschaft, aktuelle Rechnungen und den Krankenversicherungsnachweis vor. Dieser niederschwellige Prozess fördert die gleichberechtigte Teilhabe und ermöglicht rasche Unterstützung.