Zuschüsse zu Lohnkosten für Menschen mit Behinderung
Zuschüsse zu Lohnkosten gem. § 11 Abs 2 K-ChG für Menschen mit Behinderung zur Erlangung oder zum Erhalt eines Arbeitsplatzes am freien Arbeitsmarkt. Direkte Auszahlung an den Arbeitgeber. Gültig seit 01.01.2014, unbegrenzt.
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Förderkriterien
Förderziel
Zuschüsse zu Lohnkosten gem. § 11 Abs 2 K-ChG für Menschen mit Behinderung zur Erlangung oder Erhalt eines Arbeitsplatzes am freien Arbeitsmarkt, sofern nicht andere Fördergeber (z. B. AMS oder Sozialministeriumsservice) Unterstützungen gewähren.
Förderfähige Ausgaben
- Lohnkosten
Antragsberechtigt
- Unternehmen
- Öffentliche Einrichtungen
- Gemeinnützige Organisationen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Erfüllen des Behindertenbegriffs nach § 2 K-ChG (ohne altersbedingte Funktionsbeeinträchtigungen, psychisch oder chronisch kranke Personen im Rahmen der Abteilung 4 ausgeschlossen)
- Erfüllen der persönlichen Voraussetzungen nach § 5 K-ChG (Österreichische Staatsbürger, Asylberechtigte und bestimmte Personenkreise)
- Keine Förderung des Arbeitnehmers durch das Sozialministeriumservice
- Antragstellung erfolgt durch den Arbeitgeber
- Gemeinsamer Besprechungstermin mit Arbeitgeber, Arbeitnehmer und der Abteilung 4
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Formloser Antrag
- Aufstellung über Lohnkosten des Arbeitgebers für das konkrete Dienstverhältnis
- Auskunft des Dienstgebers über Förderungen durch andere Institutionen
- Aktueller Lohnzettel des Menschen mit Behinderung
Beschreibung
In Kärnten können Unternehmen, öffentliche Einrichtungen und gemeinnützige Organisationen fortlaufend staatliche Zuschüsse zu den Lohnkosten für Menschen mit Behinderung abrufen. Ziel: Einen Arbeitsplatz am freien Arbeitsmarkt zu erhalten oder neu zu besetzen, sofern keine parallele Förderung durch das AMS oder das Sozialministeriumservice vorliegt. Gemäß § 11 Abs. 2 K-ChG erfolgt die Auszahlung direkt an die Arbeitgeber:innen. Die Förderung deckt für 12 Monate einen prozentualen Anteil der Lohnbemessungsgrundlage bis zu einer festgelegten Obergrenze. Seit dem 1. Jänner 2014 steht diese unbefristete Maßnahme allen berechtigten Einrichtungen in Kärnten zur Verfügung.
Antragsvoraussetzungen: Die Antragstellung erfolgt formfrei durch die Arbeitgeber:in, nachdem die bzw. der Beschäftigte den Behindertenbegriff (§ 2 K-ChG) sowie die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 5 K-ChG erfüllt. Ausgeschlossen sind rein altersbedingte Funktionsbeeinträchtigungen sowie psychische oder chronische Erkrankungen im Rahmen der Abteilung 4. Außerdem darf keine parallele Leistung des Sozialministeriumservice bezogen werden. Vor Bewilligung findet ein gemeinsames Gespräch zwischen Arbeitgeber:in, Beschäftigte:r und Abteilung 4 – Chancengleichheit statt. Gefördert werden ausschließlich nachgewiesene Lohnkosten; einzureichen sind ein formloser Antrag, eine detaillierte Aufstellung der Lohnkosten, eine Auskunft über weitere Förderungen und der aktuelle Lohnzettel. Die Auszahlung beginnt jeweils am Ersten des Folgemonats und ist auf 12 Monate befristet. Dieses Programm stärkt nachhaltig die beruflichen Perspektiven für Menschen mit Behinderung.