Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt
Kommunikationszuschuss für sozial schwache Personen und Heime für gehörlose oder schwer hörbehinderte Menschen in Wien. Leistung unbefristet, Anträge jederzeit möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Förderung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt für sozial schwache Personen sowie Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen zur Verbesserung ihrer Teilhabe am Kommunikationsnetz.
Antragsberechtigt
- Privatpersonen
- Öffentliche Einrichtungen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Keine gleichzeitige Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt (Doppelbezugsverbot)
- Nicht von Dritten vorgeschobene Antragstellung
- Zugang darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden
- Volljährigkeit
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Antragsformular
- Kopie der Bestätigung der Anspruchsberechtigung
- Nachweise über Einkommen aller Haushaltsmitglieder
- Meldebestätigungen aller Haushaltsmitglieder
Beschreibung
Die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt unterstützt sozial schwache Privatpersonen sowie Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen in Wien mit einem Kommunikationszuschuss. Ziel ist, die Teilhabe am öffentlichen Kommunikationsnetz nachhaltig zu verbessern. Die Förderung beruht auf dem Fernsprechentgeltzuschussgesetz (§ 3 FeZG) und wird unbefristet gewährt; Anträge können jederzeit eingereicht werden. Anspruchsberechtigt sind volljährige Personen, die Einkommensgrenzen und weitere Voraussetzungen einhalten, ebenso Heime, deren technische Ausstattung eine barrierefreie Nutzung gewährleistet. Ein Doppelbezug ist ausgeschlossen und eine geschäftliche Nutzung des Netzzugangs ist nicht erlaubt. Die Haushalts-Nettoeinkommen dürfen den für Ausgleichszulagen festgelegten Richtsatz um maximal 12 % überschreiten.
Für die Antragstellung ist das ausgefüllte Antragsformular beizulegen, ergänzt durch eine Kopie der Bestätigung der Anspruchsberechtigung, Nachweise über die Einkommen aller Haushaltsmitglieder sowie Meldebestätigungen. Bei Anspruch wegen Pflegegeld, Sozialhilfe, Arbeitslosen- oder Studienförderung sind entsprechende Bescheide oder Kontoauszüge beizufügen. Das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport – Sektion III Telekom und Post vergibt den Zuschuss als Sachleistung, die nach Bescheid gültig bleibt und im Anschluss bei einem Telekommunikationsanbieter eingelöst werden kann. Die Fördermaßnahme stärkt die Inklusion und fördert den barrierefreien Zugang zu Telefonie und Internet im sozial- und gesundheitspolitischen Bereich. Eine erneute Antragstellung erfolgt nach Ablauf von bis zu fünf Jahren oder bei geänderten Voraussetzungen.
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