Zweckzuschuss für Eisenbahnkreuzungen gem. FAG
Förderung für Gemeinden in Kärnten zur Anpassung, Erneuerung oder Auflassung von Eisenbahnkreuzungen gem. FAG. Anträge bis 31.08.2034 möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Unterstützung von Gemeinden als Träger der Straßenbaulast bei Investitionen in die Anpassung oder Erneuerung technischer Sicherungsanlagen an Eisenbahnkreuzungen sowie bei der Auflassung von Eisenbahnkreuzungen gemäß Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012.
Antragsberechtigt
- Öffentliche Einrichtungen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Investitionen einer Gemeinde in die Anpassung oder Erneuerung von technischen Eisenbahn-Kreuzung-Sicherungsanlagen auf Gemeindestraßen
- Auflassung einer Eisenbahnkreuzung an einer Gemeindestraße
Beschreibung
Der Zweckzuschuss für Eisenbahnkreuzungen gem. FAG richtet sich an öffentliche Einrichtungen in Kärnten, insbesondere Gemeinden als Träger:innen der Straßenbaulast auf Gemeindestraßen. Ziel ist die finanzielle Unterstützung bei Investitionen zur Anpassung, Erneuerung oder Auflassung von Eisenbahnkreuzungen gemäß der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV). Im Rahmen dieser Förderung werden technische Sicherungsanlagen überprüft und erforderliche Maßnahmen gemeinsam mit der Bahn kofinanziert. Die Förderung deckt sowohl Um- und Neuerrichtungen ab als auch die vollständige Auflassung nicht mehr benötigter Kreuzungen. Anträge können bis zum 31. August 2034 beim Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 7 (Wirtschaft, Tourismus und Mobilität), eingereicht werden. Die Maßnahme ist seit dem 1. September 2012 geöffnet und bietet eine langfristige Planungssicherheit für die betroffenen Kommunen.
Mit diesem Zuschuss wird angestrebt, die Verkehrssicherheit an Bahnübergängen zu erhöhen und den finanziellen Aufwand für Gemeindestraßenträger:innen nachhaltig zu reduzieren. Fördervoraussetzung sind entweder die Investition in technische Eisenbahn-Kreuzung-Sicherungsanlagen oder die Auflassung einer Eisenbahnkreuzung auf Gemeindestraßen. Als Förderart steht ein direkter Zuschuss zur Verfügung, der sich am § 29 Abs. 3 FAG 2024 orientiert. Durch die gezielte Unterstützung können Gemeindevertreter:innen Investitionskosten abfedern und zugleich den gesetzlichen Vorgaben der EisbKrV entsprechen. Interessierte Kommunen finden weiterführende Informationen auf der Webseite des Landes Kärnten, Abteilung 7, und können dort die Antragsunterlagen sowie detaillierte Richtlinien zur Förderabwicklung herunterladen.
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