Alternativenergieförderung - Photovoltaik
Land Kärnten fördert Photovoltaikanlagen an Gebäuden mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Baukostenzuschuss von 50 % der anerkennbaren Investitionskosten. Anträge sind nach Fertigstellung der Anlage möglich, bei Überschreitung der De-minimis-Grenze bereits vor Auftragsvergabe.
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Förderkriterien
Förderziel
Förderung von Photovoltaikanlagen für Gebäude, die privat, öffentlich, landwirtschaftlich, gewerblich oder durch gemeinnützige Vereine genutzt werden, um den Ausbau erneuerbarer Energien zu unterstützen und Investitionskosten zu reduzieren.
Förderfähige Ausgaben
- Investitionskosten für PV-Anlage inkl. Installation
Antragsberechtigt
- Privatpersonen
- Unternehmen
- Öffentliche Einrichtungen
- Gemeinnützige Organisationen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Gebäude muss privat, öffentlich, landwirtschaftlich, gewerblich oder vereinsmäßig genutzt werden
- Errichtung durch befugtes Unternehmen
- Inbetriebnahmeprotokoll oder Netzzugangsvertrag (bei 100 % Eigennutzung entfällt)
- Zählpunktbezeichnung (bei 100 % Eigennutzung entfällt)
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Antragsformular
- Stromrechnung des letzten Jahres oder prognostizierter Stromverbrauch
- Einheitswertbescheid (Landwirte)
- Originalrechnungen und Zahlungsnachweise inkl. ausgewiesener tatsächlicher Spitzenleistung (kWp)
Beschreibung
Die Alternativenergieförderung Photovoltaik in Kärnten unterstützt den Ausbau erneuerbarer Energien durch einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Baukostenzuschuss in Höhe von 50 % der anerkennbaren Investitionskosten. Gefördert werden Photovoltaikanlagen an Gebäuden, die privat, öffentlich, landwirtschaftlich, gewerblich oder durch gemeinnützige Vereine genutzt werden. Natürliche und juristische Personen profitieren gleichermaßen von dieser Fördermaßnahme, da sie zur Verringerung der Anschaffungs- und Installationskosten beitragen und so den Eigenverbrauch von Solarstrom attraktiver gestalten. Anträge können nach Fertigstellung der Anlage eingereicht werden; Unternehmen, die die De-minimis-Grenze überschreiten, haben die Möglichkeit, den Förderantrag bereits vor Auftragsvergabe zu stellen.
Voraussetzung für die Zuwendung ist die Ausführung durch ein befugtes Unternehmen sowie die Vorlage eines Inbetriebnahmeprotokolls oder eines Netzzugangsvertrags – bei 100 % Eigennutzung entfällt dieser Nachweis. Ergänzend sind ein Zählpunktnachweis (ebenfalls bei Volleigenverbrauch nicht erforderlich) und weitergehende Unterlagen wie das Antragsformular, die aktuelle Stromrechnung oder ein Prognoseverbrauch, Einheitswertbescheid (Landwirte) sowie Originalrechnungen mit Zahlungsnachweisen und ausgewiesener Spitzenleistung (kWp) einzureichen. Die Frist für die vollständige Einreichung der Unterlagen beträgt zwei Jahre ab Antragstellung. Die transparente Dokumentation und termingerechte Einreichung sichern eine zügige Auszahlung und fördern langfristig die Energiewende in der Region.