Ambulante sozialpädagogische Angebote der Jugendhilfe für junge Straffällige
Das Land Niedersachsen gewährt Jugendhilfeträgern Zuschüsse für ambulante sozialpädagogische Angebote für junge Straffällige, u.a. für Personalkosten in Gruppenarbeit, Einzelbetreuung und Täter-Opfer-Ausgleich. Anträge bis 15.11. möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Förderung der ambulanten sozialpädagogischen Angebote der Jugendhilfe für junge Straffällige, insbesondere zur Deckung von Personalkosten in sozialer Gruppenarbeit, Einzelbetreuung sowie Täter-Opfer-Ausgleich.
Förderfähige Ausgaben
- Personalkosten
- Honorare
Antragsberechtigt
- Interessenverbände und sonstige Vereine
- Gemeinnützige Organisationen
- Öffentliche Einrichtungen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Mindestens eine Fachkraft mit einer halben Stelle (Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin oder vergleichbar)
- Förderplan mit Beteiligung der jungen Straffälligen
- Falldokumentation bei Täter-Opfer-Ausgleich
- Regelmäßige Betreuung von 20 Teilnehmer:innen pro Jahr und vollzeitbeschäftigter Fachkraft (80 Beschuldigte beim Täter-Opfer-Ausgleich)
- Teilnahme der Fachkräfte an institutionalisierten Kooperationsformen mit Beteiligten des Jugendstrafverfahrens
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Beschreibung
Das Programm unterstützt in Niedersachsen tätige Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe bei der Gestaltung ambulant-sozialpädagogischer Angebote für junge Straffällige. Gefördert werden insbesondere Personalkosten in sozialer Gruppenarbeit, individuelle Einzelbetreuung sowie Maßnahmen zum Täter-Opfer-Ausgleich. Mit einer Förderquote von 50 % werden pro vollzeitäquivalenter Stelle bis zu 21.000 € und für Honorare bis zu 20 € je Stunde bezuschusst. Die Zuwendung erstreckt sich jeweils über eine Projektlaufzeit von 12 Monaten und bietet Interessensverbänden, Vereinen, gemeinnützigen Organisationen und öffentlichen Einrichtungen die Möglichkeit, nachhaltige Hilfs- und Präventionsstrukturen aufzubauen und auszubauen.
Für eine erfolgreiche Antragsstellung ist der Einsatz mindestens einer Fachkraft in Teilzeit (mindestens 0,5 Stelle) erforderlich. Ein gemeinsam mit den Teilnehmenden erarbeiteter Förderplan, die Dokumentation von Fällen im Täter-Opfer-Ausgleich sowie die kontinuierliche Betreuung von mindestens 20 Teilnehmer:innen pro Jahr (bzw. 80 im Bereich Täter-Opfer-Ausgleich) gelten als verbindliche Voraussetzungen. Darüber hinaus ist die Kooperation mit anderen Akteur:innen im Jugendstrafverfahren sowie die gleichberechtigte Einbindung junger Menschen unabhängig von Herkunft oder Behinderung nachzuweisen. Anträge können jeweils bis zum 15. November für das folgende Haushaltsjahr beim zuständigen Landesamt eingereicht werden, um eine bedarfsgerechte Umsetzung der Angebote zu gewährleisten.
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