Antrag (Körperschaft) – Landesstiftung Opferschutz Schleswig-Holstein
Antragsformular für gemeinnützige Körperschaften zur Beantragung einer einmaligen Zuwendung bis zu 5.000 € zum Ausgleich materieller und immaterieller Folgen von Straftaten in Schleswig-Holstein.
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Förderkriterien
Förderziel
Die Landesstiftung Opferschutz Schleswig-Holstein gewährt einmalige Zuwendungen bis zu 5.000 € zur Linderung materieller und immaterieller Tatfolgen, wenn gesetzliche Ansprüche nicht greifen, keine anderen Hilfsangebote bestehen und keine eigenen oder durchsetzbaren Ersatzansprüche verfügbar sind. Zudem unterstützt sie gemeinnützige Organisationen im Bereich Opferschutz in Schleswig-Holstein mit Zuwendungen bis zu 5.000 €.
Förderfähige Ausgaben
- Personalkosten
- Honorarkosten
- Fahrtkosten
- Sonstige Sachkosten
Antragsberechtigt
- Gemeinnützige Organisationen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Straftat in Schleswig-Holstein nach dem 30.03.2009 oder bei Auslandstat gewöhnlicher Aufenthalt in Schleswig-Holstein zum Tatzeitpunkt
- kein gesetzlicher Leistungsanspruch (z. B. nach dem Opferentschädigungsgesetz)
- keine anderen Opferhilfeleistungen
- kein eigenes Vermögen bzw. nicht einsetzbar
- Schadensersatzansprüche gegen Täter oder Dritte nicht durchsetzbar
- Mehr anzeigen
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- Projektbeschreibung
- Kosten- und Finanzierungsplan
- Darstellung alternativer Finanzierungsmöglichkeiten
- Bankverbindung und IBAN/BIC
- Datenschutzhinweise
Bewertungskriterien
- Finanzielle Bedürftigkeit der Opfer
- Fehlen anderer Hilfsangebote
- Erfüllung der Zuwendungsrichtlinien der Stiftung
Beschreibung
Die Landesstiftung Opferschutz Schleswig-Holstein fördert gemeinnützige Organisationen und Vereine im Land Schleswig-Holstein, die sich der individuellen Hilfe für Opfer von Straftaten widmen oder Betreuungsprogramme für Opferzeugen anbieten. Über einen einmaligen Zuschuss bis zu 5.000 € können sowohl materielle als auch immaterielle Folgen von Straftaten ausgeglichen werden, sofern keine gesetzlichen Entschädigungsansprüche oder sonstige Hilfsangebote bestehen und weder eigene noch durchsetzbare Ersatzansprüche verfügbar sind. Gefördert werden Personalkosten, Honorarkosten, Fahrtkosten und sonstige Sachkosten zu 100 %. Die Mittel stehen gemeinnützigen Organisationen zur Verfügung, die den Antrag auf Basis der Zuwendungsrichtlinien fristungebunden einreichen und damit die Ergänzung bestehender Opferhilfesysteme unterstützen.
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Straftat nach dem 30. März 2009 in Schleswig-Holstein begangen wurde oder das Opfer zum Tatzeitpunkt hier gewohnt hat. Zudem müssen Antrag stellende Körperschaften ihren Sitz im Land haben und nachweisen, dass keine alternativen Finanzierungsquellen greifen. Für die Antragsstellung ist das ausgefüllte und unterschriebene Formular erforderlich, ergänzt um eine Projektbeschreibung, einen Kosten- und Finanzierungsplan, eine Darstellung alternativer Finanzierungsmöglichkeiten, die Bankverbindung (IBAN/BIC) und die Datenschutzhinweise. Eine persönliche Beratung durch die Stiftung findet nicht statt; Anträge können jederzeit bei der Geschäftsstelle in Kiel eingereicht werden, womit gemeinnützige Träger:innen einen bedeutenden Beitrag zur Linderung der Notlagen von Straftatopfer:innen in Schleswig-Holstein leisten.
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