Assistenzleistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben
Assistenzleistungen gemäß §12 Kärntner Chancengleichheitsgesetz: persönliche Assistenz, Freizeit- und Familienassistenz in Kärnten für Menschen mit Behinderung. Anträge für das Kalenderjahr erfolgen im November, unterjährige Antragstellung möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Assistenzleistungen im Sinne des § 12 Kärntner Chancengleichheitsgesetzes (K-ChG) ermöglichen Menschen mit Assistenzbedarf ein möglichst selbstbestimmtes Leben in ihrem familiären Umfeld oder in einer selbständigen Wohnform, steigern die Lebensqualität und fördern die Partizipation am gesellschaftlichen Leben.
Förderfähige Ausgaben
- Kosten für persönliche Assistenzstunden
- Kosten für Assistenzserviceleistungen
- Kosten für Qualitäts- und Evaluierungsmaßnahmen
Antragsberechtigt
- Gemeinnützige Organisationen
- Öffentliche Einrichtungen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Erfüllen des Behindertenbegriffs nach § 2 K-ChG
- Erfüllen der persönlichen Voraussetzungen nach § 5 K-ChG
- Inanspruchnahme nur außerhalb von Schul-, Arbeits- oder Beschäftigungszeiten sowie nicht gleichzeitig mit anderem K-ChG-Angebot
- Anleitungsfähigkeit bei persönlicher Assistenz erforderlich
- Wahlfreiheit der Assistenznehmer bei der Auswahl unter Vertragspartnern des Landes
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Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Antrag
- Nachweis der Behinderung (fachärztliches Gutachten, Arztbrief o.ä.)
- Nachweis der Einkommensverhältnisse zur Berechnung des Selbstbehalts (z.B. Einkommensteuerbescheid, Pensionsbescheid, Lohnzettel, Einheitswertbescheid, Bezugsbestätigung des AMS, Leistungsnachweis der SV-Anstalten, Nachweis über zufließenden Unterhalt)
Bewertungskriterien
- Erfüllung des Behindertenbegriffs nach § 2 K-ChG
- Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen nach § 5 K-ChG
- Bedarfsgerechte Assistenzumfänge
- One-Stop-Shop-Prinzip und Harmonisierung der Abläufe
- Qualitätssicherung und Evaluierung
Beschreibung
Die Assistenzleistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in Kärnten unterstützen Menschen mit geistiger und/oder mehrfacher Behinderung sowie körper- und/oder sinnesbeeinträchtigte Personen, die Pflegegeld beziehen, dabei, ein höchstmöglich selbstbestimmtes Leben im familiären Umfeld oder in einer eigenständigen Wohnform zu führen. Gemäß § 12 Kärntner Chancengleichheitsgesetz werden persönliche Assistenz, Freizeit- und Familienassistenz sowie mobile Wohn- und Alltagsbegleitung gefördert, um die individuelle Lebensqualität zu steigern und aktive Partizipation am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Die Fördermaßnahme richtet sich an gemeinnützige Organisationen und öffentliche Einrichtungen in den Themenfeldern Soziales, Gesundheit sowie Arbeit & Soziales und steht fortlaufend als Zuschuss mit einer Förderquote von 50 % zur Verfügung. Die maximale Projektdauer beträgt 12 Monate, wobei der Bewilligungszeitraum jeweils ein Kalenderjahr umfasst.
Voraussetzung für die Zuwendung ist das Erfüllen des Behindertenbegriffs (§ 2 K-ChG) und der persönlichen Kriterien (§ 5 K-ChG), die Anleitungsfähigkeit bei der persönlichen Assistenz sowie die Inanspruchnahme ausschließlich außerhalb von Schul-, Arbeits- oder Beschäftigungszeiten und nicht parallel zu anderen K-ChG-Angeboten. Assistenznehmer:innen genießen Wahlfreiheit bei der Auswahl unter den Vertragspartnern des Landes, die Antragstellung erfolgt über den gewählten Assistenzdienstleister. Förderfähige Ausgaben umfassen Kosten für persönliche Assistenzstunden, Assistenzserviceleistungen sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Evaluierung. Antragsunterlagen sind – neben dem Förderantrag – ein fachärztliches Gutachten oder entsprechender Nachweis der Behinderung sowie Einkommensnachweise (z. B. Einkommensteuer- oder Pensionsbescheid, Lohnzettel, Einheitswertbescheid, AMS-Bestätigung, Leistungsnachweis der Sozialversicherung, Unterhaltsnachweis). Die reguläre Antragstellung für das Folgejahr erfolgt jeweils im November, unterjährige Einreichungen sind möglich.
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