Ausgleich von durch Wölfe verursachten Schäden
Das Land Brandenburg gewährt nach § 53 LHO Billigkeitsleistungen zum Ausgleich von durch Wolfsübergriffe entstandenen Sachschäden an Weidetieren und Schutzvorrichtungen. Anträge sind jederzeit möglich, spätestens zwei Monate nach Schadensmeldung.
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Förderkriterien
Förderziel
Ausgleich oder Milderung nicht vorhersehbarer Sachschäden an Tieren und Sachschutzvorrichtungen, verursacht durch Wolfsübergriffe, im Sinne der staatlichen Fürsorge.
Förderfähige Ausgaben
- Kosten für getötete Tiere (Marktwert)
- Tierarztkosten bis zum Marktwert
- Schäden an Schutzzäunen und Schutzvorrichtungen
Antragsberechtigt
- Unternehmen
- Privatpersonen
- Gemeinnützige Organisationen
- Existenzgründer/innen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Einhaltung der veröffentlichten Mindeststandards zum Schutz von Weidetierbeständen vor Wolfsübergriffen
- Meldung des Schadens unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, an die Schadenshotline des LfU
- Antragstellung schriftlich und formgebunden spätestens zwei Monate nach Schadensmeldung
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Antrag auf Schadensausgleich (WORD oder PDF)
- Rissgutachten des LfU
- Belege zur Schadenshöhe (z. B. Rechnungen, Nachweise über Versicherungsleistungen)
- Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung
- Erklärung zu De-minimis-Beihilfen (falls erforderlich)
Bewertungskriterien
- Einhaltung der Mindeststandards
- Fristgerechte Schadensmeldung und Antragseinreichung
- Nachvollziehbarkeit der eingereichten Belege
Beschreibung
Das Land Brandenburg unterstützt mit einem 100 %igen nicht rückzahlbaren Zuschuss Tierhaltende, Unternehmen und gemeinnützige Organisationen bei der Kompensation unvorhersehbarer Sachschäden, die durch Wolfsübergriffe an Weidetieren oder Schutzvorrichtungen entstanden sind. Gefördert werden Marktwertentschädigungen für getötete Tiere, Tierarztkosten bis zur Höhe des Marktwerts und Reparatur- oder Ersatzkosten von Zäunen sowie weiteren Schutzvorrichtungen. Voraussetzung ist die Einhaltung der veröffentlichten Mindeststandards zum Herdenschutz, die zeitnahe Schadensmeldung innerhalb von 24 Stunden an die Schadenshotline des Landesamts für Umwelt (LfU) sowie die form- und fristgerechte schriftliche Antragstellung spätestens zwei Monate nach der Meldung (für Vorfälle vor dem 30. Juni 2024 entfällt die Frist). Antragstellende müssen ihre Belege zur Schadenshöhe, Rissgutachten und Erklärungen zur Vorsteuerabzugsberechtigung und De-minimis-Beihilfen einreichen. Das Landesamt für Umwelt erstellt ein Rissgutachten zur Feststellung der Schadensursache und prüft die Einhaltung der Schutzmaßnahmen.
Mit dieser Billigkeitsleistung verfolgt das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz das Ziel, die staatliche Fürsorgepflicht im Rahmen der FFH-Richtlinie umzusetzen und den fortschreitenden Wolfsschutz mit der nachhaltigen Entwicklung der Landwirtschaft und ländlicher Räume in Einklang zu bringen. Die Förderung richtet sich insbesondere an KMU in der Primärproduktion, private Tierhalter:innen und Existenzgründer:innen, die nachweislich geeignete Präventionsvorkehrungen getroffen haben. Anträge können fortlaufend bis zum 31. Dezember 2027 beim LfU eingereicht werden. Die Auswahl erfolgt nach Kriterien wie der fristgerechten Einreichung, Einhaltung der Mindeststandards und Nachvollziehbarkeit der Unterlagen.
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