Beiträge für institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen
Beitrag des Landes Steiermark zum Personalaufwand von institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen. Anträge für das neue Kinderbetreuungsjahr jeweils bis 1. Oktober einzureichen.
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Förderkriterien
Förderziel
Beitrag zum Personalaufwand von Kinderbetreuungseinrichtungen, um den Betrieb und die Betreuung sicherzustellen.
Förderfähige Ausgaben
- Personalaufwand
Antragsberechtigt
- Öffentliche Einrichtungen
- Unternehmen
- Gemeinnützige Organisationen
- Privatpersonen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Genehmigung der Kinderbetreuungseinrichtung durch die Landesregierung und Nachweis eines Bedarfs
- Einhaltung der Bestimmungen des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019 inkl. Personalausstattung und Kinderzahlen
- Einhaltung der geltenden Mindestlohntarife sowie dienst- und gehaltsrechtlichen Bestimmungen
- Nachweis von Mindestöffnungszeiten der Einrichtung
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Antrag über KIN-WEB
Beschreibung
Die Steiermärkische Landesregierung stellt institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen einen Zuschuss zum Personalaufwand zur Verfügung, um einen reibungslosen Betrieb und eine hohe Betreuungsqualität zu gewährleisten. Gefördert werden Erhalter:innen von Krabbelstuben, Kindergärten und Horteinrichtungen, die eine behördliche Genehmigung besitzen und den konkreten Betreuungsbedarf nachweisen. Voraussetzung ist die Einhaltung des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019, das unter anderem Mindestpersonalquoten sowie festgelegte Kinderzahlen regelt. Mit dieser Unterstützung zielt das Förderinstrument auf die Stärkung personeller Ressourcen und die langfristige Sicherung bedarfsgerechter Angebote für Kinder und Jugendliche in der Region Steiermark.
Der Förderantrag ist ausschließlich über das elektronische System KIN-WEB einzureichen. Einrichtungen, die zum Beginn des neuen Kinderbetreuungsjahres starten, müssen ihren Antrag bis spätestens 1. Oktober vorlegen; bei Inbetriebnahme während des Jahres ist die Frist auf zwei Wochen nach Eröffnung begrenzt. Neben dem ausgefüllten Antragsformular sind Nachweise über Mindestöffnungszeiten, Personalstruktur sowie die Einhaltung geltender Mindestlohntarife und dienst- und gehaltsrechtlicher Bestimmungen erforderlich. Seit dem 17. Oktober 2013 ist die Förderung unbefristet gültig und leistet einen wesentlichen Beitrag zur professionellen Weiterentwicklung der Kinderbetreuungslandschaft in der Steiermark.