Beratungsstellen (für Kinder, Jugendliche, Familien und Pflegefamilien), Niederösterreich
Unterstützung privater Kinder-, Jugend- und Familienberatungsstellen in Niederösterreich zur Erbringung von Erziehungshilfe im Auftrag der öffentlichen Jugendwohlfahrt. Anträge zum 31.03. (Erstanträge) bzw. 31.01. (Folgeanträge) jährlich möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Durch die pauschale Förderung sollen private Träger soziale Dienste der Kinder- und Jugendhilfe erbringen, die vom öffentlichen Träger nicht oder nicht wirtschaftlich erfüllt werden können, um Kinder, Jugendliche, Familien und Pflegefamilien umfassend zu beraten, zu betreuen und therapeutisch zu unterstützen.
Antragsberechtigt
- Gemeinnützige Organisationen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Eignungsfeststellung durch Bescheid gemäß §26 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG)
- Berücksichtigung der Richtlinien zur pauschalen Förderung sozialer Dienste der freien Jugendwohlfahrt (Beschluss vom 20.12.2005)
- Tätigkeit im Auftrag der öffentlichen Jugendwohlfahrt „Erziehungshilfe“
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Formblatt für Förderansuchen
- aktueller Vereinsregisterauszug oder Handelsregisterauszug oder sonstige Berechtigungsbescheinigung
- Nachweis der Eignungsfeststellung gemäß §26 NÖ KJHG
Bewertungskriterien
- Prioritätenreihung nach §8 der Richtlinien
- Eignung gemäß §26 NÖ KJHG
Beschreibung
Mit der pauschalen Zuschussförderung in Niederösterreich werden private Kinder-, Jugend- und Familienberatungsstellen sowie spezialisierte Erziehungshilfeträger:innen unterstützt, die im Auftrag der öffentlichen Jugendwohlfahrt „Erziehungshilfe“ leisten. Das Programm ermöglicht gemeinnützigen Organisationen, umfassende Beratungs-, Betreuungs- und therapeutische Leistungen für Kinder, Jugendliche, Familien und Pflegefamilien anzubieten, wenn kommunale Träger diese Aufgaben nicht oder nicht wirtschaftlich erfüllen können. Die Antragsfrist für Erstanträge endet jährlich am 31. März, Folgeanträge sind bis zum 31. Jänner möglich. Die Förderung erfolgt als direkter Zuschuss und kann fortlaufend beantragt werden. Dabei sind die Angebote nicht nur für Selbstmelder:innen gedacht, sondern können im Einzelfall auch auf Weisung des örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers erbracht werden; fehlt die Freiwilligkeit, ist gegebenenfalls ein Beschluss des Pflegschaftsgerichts erforderlich.
Voraussetzung für eine Bewilligung ist die Eignungsfeststellung per Bescheid gemäß § 26 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) sowie die Beachtung der Richtlinien zur pauschalen Förderung sozialer Dienste (Beschluss vom 20.12.2005). Interessierte private Träger:innen reichen das offizielle Formblatt, einen aktuellen Vereinsregister- oder Handelsregisterauszug und den Nachweis der Eignungsfeststellung ein. Die Vergabe orientiert sich an der Prioritätenreihung gemäß § 8 der Richtlinien, und das Fördervolumen richtet sich nach dem verfügbaren Budget und der fachlichen Dringlichkeit. Auszahlungen erfolgen in der Regel quartalsweise, wobei Träger:innen verpflichtet sind, eine transparente Dokumentation über Klient:innenzahlen, Einsatzzeiten und fachliche Betreuung vorzulegen. Dieses Förderangebot eröffnet non-profit Einrichtungen in ganz Niederösterreich die Chance, die psychosoziale Versorgung und Erziehungshilfe nachhaltig zu stärken und damit das Wohl von Kindern und Jugendlichen gezielt zu fördern.
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