Zuschuss

Erstmaliger Bau von Verbundleitungen für Wasserversorgungsanlagen und erstmaliger Bau von Verbundkanälen bei Auflassung von Kläranlagen

Der Freistaat Bayern fördert in Härtefällen den erstmaligen Bau von Verbundleitungen für Wasserversorgungsanlagen und von Verbundkanälen beim Auflassen von Kläranlagen, um unzumutbare Belastungen für Gebietskörperschaften und Bürger:innen zu vermeiden.

Umwelt-/Naturschutz Infrastruktur

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Förderkriterien

Bewerbungsfrist: Fortlaufend
Bewerbungslevel: Fortgeschritten
Region: Bayern
Fördersumme: 200 € pro Meter Leitungs- bzw. Kanalbau, maximal 3 Mio. €
Förderquote: bis 70%

Förderziel

Förderung des erstmaligen Baus von Verbundleitungen für Wasserversorgungsanlagen sowie von Verbundkanälen beim Auflassen von Kläranlagen in Härtefällen nach den Richtlinien RZWas 2025.

Förderfähige Ausgaben

  • Baukosten für Wasserversorgungs- und Abwasserkanäle (Leitungs- und Kanalbau)

Antragsberechtigt

  • Öffentliche Einrichtungen
  • Interessenverbände und sonstige Vereine

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Härtefallnachweis nach Nr. 2.2.2 RZWas 2025
  • Projekt darf noch nicht begonnen sein
  • Verbundleitungen bzw. Verbundkanäle nach Nr. 2.2.2 RZWas 2025

Benötigte Dokumente zur Bewerbung

  1. Formblatt Muster 1a zu Art. 44 BayHO
  2. Verwendungsbestätigung

Beschreibung

Der Freistaat Bayern unterstützt kommunale Gebietskörperschaften, Interessenverbände und Vereine beim erstmaligen Bau von Verbundleitungen für Wasserversorgungsanlagen sowie von Verbundkanälen im Zuge der Auflassung von Kläranlagen. Ziel ist es, unzumutbare finanzielle und infrastrukturelle Belastungen in Härtefällen gemäß den Richtlinien RZWas 2025 abzuwenden. Gefördert werden Baukosten für Leitungs- und Kanalbau mit einem Festbetrag von 200 € netto je Meter und einer Förderquote von bis zu 70 %, maximal jedoch 3 Mio. €. Förderfähig sind nur noch nicht begonnene Projekte, die durch einen Härtefallnachweis nach Nr. 2.2.2 RZWas 2025 belegt werden. Die Einreichung des Antrags erfolgt fortlaufend beim örtlich zuständigen Wasserwirtschaftsamt; die Auszahlung der Zuwendung ist einmal jährlich nach Vorlage einer Verwendungsbestätigung möglich.

Interessierte Städte, Gemeinden und kommunale Verbände können den Zuwendungsantrag mithilfe des Formblatts Muster 1a zu Art. 44 BayHO einreichen. Die Maßnahmen fördern Umwelt- und Naturschutz, nachhaltige Infrastruktur sowie Energieeffizienz und Klimaschutz. Die zuständige Bewilligungsbehörde ist das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, fachlich vertreten durch das regionale Wasserwirtschaftsamt. Nach positiver Prüfung wird der Zuwendungsbescheid erteilt und die Maßnahme offiziell in das Härtefallprogramm aufgenommen. Von Beginn an unterstützt dieses Förderangebot die bayerische Wasser- und Abwasserinfrastruktur, um langfristig sichere und effiziente Versorgungslösungen für Bürger:innen zu gewährleisten.

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