Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft und Bewohnervertretung
Förderung der Erwachsenenschutzvereine in Wien für gerichtliche Erwachsenenvertretung, Abklärung im Auftrag des Gerichts sowie Patienten- und Bewohnervertretung. Laufend bis Ausschöpfung des Volumens möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Förderung von Erwachsenenschutzvereinen zur Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung schutzbedürftiger Personen mit gerichtlichen Erwachsenenvertretern, Patientenanwälten und Bewohnervertretern nach dem Erwachsensschutzvereinsgesetz.
Förderfähige Ausgaben
- Gerichtliche Erwachsenenvertretung
- Abklärungsaufwand
- Informations-, Beratungs- und Registrierungsaufgaben
- Patientenanwaltschaft
- Bewohnervertretung
Antragsberechtigt
- Gemeinnützige Organisationen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Eignung als Erwachsenenschutzverein gemäß § 1 ErwSchVG
Beschreibung
Im Rahmen eines fortlaufend verfügbaren Zuschussprogramms werden gemeinnützige Organisationen in Wien bei der Umsetzung zentraler Aufgaben des Erwachsenenschutzrechts unterstützt. Das Förderangebot zielt darauf ab, eine flächendeckende Versorgung besonders schutzbedürftiger Erwachsener sicherzustellen, indem gerichtliche Erwachsenenvertretung, Patient:innenanwaltschaft und Bewohnervertretung gemäß dem Erwachsenenschutzvereinsgesetz gefördert werden. Förderberechtigt sind Vereine mit entsprechender Eignungsverordnung des Bundesministeriums für Justiz; die Mittel stehen ab Antragstellung bis zur Ausschöpfung des zur Verfügung stehenden Volumens bereit. Thematisch deckt die Förderung den Bereich Soziales sowie Arbeit & Soziales ab und verfolgt das übergeordnete Ziel, den Zugang zu rechtlicher Begleitung und Beratung zu erleichtern.
Gefördert werden Aufwand und Leistungen rund um gerichtliche Erwachsenenvertretung, Abklärungsaufwand, Informations-, Beratungs- und Registrierungsaufgaben sowie explizit die Tätigkeit als Patient:innenanwält:innen und Bewohnervertreter:innen. Durch die Zuwendung werden notwendige Ressourcen bereitgestellt, um den hohen Qualitätsanspruch in der gesetzlich geregelten Vertretung hilfsbedürftiger Personen zu erfüllen. Die Finanzierung erfolgt im Wege direkter Zuschüsse aus Bundesmitteln nach Maßgabe des Bundesfinanzgesetzes. Voraussetzung für die Bewilligung ist die Verordnung der Eignung als Erwachsenenschutzverein gemäß § 1 ErwSchVG. Das Förderinstrument trägt dazu bei, Barrieren im Justizzugang abzubauen und besonders vulnerablen Gruppen eine professionelle Interessensvertretung zu gewährleisten.
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