Familienentlastung und Freizeitgestaltung für Menschen mit Behinderungen
Unterstützung für Menschen mit Behinderungen in der Steiermark zur stundenweisen Entlastung von Angehörigen und zur Freizeitgestaltung. Anträge jederzeit möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Hilfe zur Familienentlastung ist Menschen mit Behinderung, die von Angehörigen im Sinne des § 36a AVG oder ehemaligen Pflegepersonen ständig betreut werden, zur Entlastung der Angehörigen oder ehemaligen Pflegepersonen nach dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz stundenweise zu gewähren. Hilfe zur Freizeitgestaltung hat die Aufgabe, stundenweise an der Gestaltung der Freizeit des Menschen mit Behinderung mitzuwirken, wenn dazu der Mensch mit Behinderung nicht selbständig in der Lage ist und ihn seine Angehörigen im Sinne des § 36a AVG dabei nicht unterstützen können.
Antragsberechtigt
- Privatpersonen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Hauptwohnsitz in der Steiermark
- Staatsbürgerschaft eines EWR-Staates, Schweizer Staatsbürgerschaft oder entsprechender Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1–8 und 13 NAG
- Aufenthaltsberechtigung für mehr als drei Monate
- Menschen mit Behinderung im Sinne einer dauerhaften physischen, intellektuellen, psychischen oder sinnesbezogenen Beeinträchtigung
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Antrag auf Hilfeleistung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz
Beschreibung
Das Programm Familienentlastung und Freizeitgestaltung für Menschen mit Behinderungen in der Steiermark gewährt stundenweise finanzielle Unterstützung, um Angehörigte oder ehemalige Pflegepersonen zu entlasten und Betroffene in ihrer Freizeit zu begleiten. Leistungsberechtigte Personen mit dauerhafter physischer, intellektueller, psychischer oder sinnesbezogener Beeinträchtigung erhalten einen Zuschuss zur Deckung von Betreuungsleistungen nach dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz. Gleichzeitig fördert die Maßnahme die Mitwirkung an der Freizeitgestaltung, wenn die selbstständige Organisation der Freizeit nicht möglich ist und die Angehörigen im Sinne des § 36a AVG nicht unterstützen können. Die Förderung dient somit sowohl der Entlastung des familiären Umfelds als auch der sozialen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.
Voraussetzungen sind unter anderem der Hauptwohnsitz in der Steiermark, eine Staatsbürgerschaft eines EWR-Staates bzw. Schweiz oder ein entsprechender Aufenthaltstitel sowie eine Aufenthaltsberechtigung von mehr als drei Monaten. Anträge können jederzeit ab dem 1. Jänner 2026 eingereicht werden; hierfür ist der Antrag auf Hilfeleistung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen. Die Abteilung 11 „Soziales, Arbeit und Integration“ der Steiermärkischen Landesregierung zeichnet sich für Planung, Vergabe und Abwicklung verantwortlich und arbeitet eng mit regionalen Träger:innen und dem Europäischen Sozialfonds zusammen. Durch diese kontinuierlich verfügbaren Zuschüsse wird die Vereinbarkeit von Pflege und beruflichen oder privaten Verpflichtungen erleichtert und die Freizeitgestaltung von Menschen mit Behinderungen nachhaltig unterstützt.
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