Förderanträge – Paul und Charlotte Kniese-Stiftung
Förderanträge können jederzeit formlos und schriftlich per Post eingereicht werden. Der Vorstand entscheidet regelmäßig über vollständige Anträge; Rückmeldung in der Regel innerhalb von 6–8 Wochen.
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Förderkriterien
Förderziel
Unterstützung bedürftiger blinder und sehbehinderter Personen (Einzelförderung) sowie Förderung gemeinnütziger Institutionen und Einrichtungen, die sich der Betreuung Blinder und Sehbehinderter widmen (Projektförderung).
Antragsberechtigt
- Privatpersonen
- Gemeinnützige Organisationen
- Öffentliche Einrichtungen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Nachweis der Blindheit oder Sehbehinderung
- Darlegung der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse
- Ausschöpfung gesetzlicher Hilfsangebote vor Antragstellung
- Zweckgebundener Einsatz der Fördermittel und Erbringung entsprechender Nachweise
- Kontoverbindung für direkte Überweisung an Lieferfirmen (keine rückwirkenden Zahlungen)
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Formloser schriftlicher Antrag per Post
- Blinden- oder Sehbehindertennachweis
- Nachweise zu wirtschaftlichen Verhältnissen
- Nachweis über Ausschöpfung gesetzlicher Hilfen
- Verwendungsnachweise für die Fördermittel
Bewertungskriterien
- Bedürftigkeit der Antragstellenden
- Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen
- Zweckgebundene Mittelverwendung
Beschreibung
Die Paul und Charlotte Kniese-Stiftung fördert bedürftige blinde und sehbehinderte Privatpersonen sowie gemeinnützige Organisationen und öffentliche Einrichtungen, die sich der Betreuung und Förderung dieser Zielgruppe widmen. Bundesweit stehen finanzielle Zuschüsse für Einzelförderungen und Projekte bereit, um individuelle Hilfsmittel, Therapien, Weiterbildungsmaßnahmen oder Infrastrukturvorhaben zu unterstützen. Gemeinnützige Institutionen können darüber hinaus Mittel für Projekte beantragen, die den Alltag und die Teilhabe blinder und sehbehinderter Menschen nachhaltig verbessern. Die Stiftung verfolgt dabei ausschließlich mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und entscheidet über die Vergabe im pflichtgemäßen Ermessen ihres Vorstands.
Förderanträge können jederzeit formlos und schriftlich per Post eingereicht werden. Antragstellende legen einen Nachweis der Blindheit oder Sehbehinderung, Informationen zu den finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie Belege über die Ausschöpfung gesetzlicher Hilfsangebote vor. Für beantragte Hilfsmittel erfolgt die Auszahlung direkt an Lieferfirmen, rückwirkende Zahlungen sind ausgeschlossen. Die Mittel müssen zweckgebunden eingesetzt und durch entsprechende Verwendungsnachweise belegt werden. Im Rahmen des Bewertungsverfahrens fließen die Bedürftigkeit, die Vollständigkeit der Unterlagen sowie die zweckgebundene Mittelverwendung in die Entscheidung ein. In der Regel erfolgt eine Rückmeldung innerhalb von sechs bis acht Wochen. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung besteht nicht, alle Angaben unterliegen dem Datenschutz.
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