Fördernde Mitgliedschaften des Landes Salzburg
Beiträge des Landes Salzburg für Mitgliedschaften in Vereinen und Institutionen, die über übliche Mitgliedsbeiträge hinausgehen und als Basisförderung wirken. Gültig seit 02.12.2013, unbegrenzt antragsfähig.
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Förderkriterien
Förderziel
Beitrag zu Mitgliedsbeiträgen in Vereinen und sonstigen Institutionen, die der Höhe nach über übliche Mitgliedsbeiträge hinausgehen und den Charakter von Förderungen (z. B. Beitrag zur Basisfinanzierung) haben.
Förderfähige Ausgaben
- Mitgliedsbeiträge, die den üblichen Beitragssatz übersteigen
Antragsberechtigt
- Interessenverbände und sonstige Vereine
- Gemeinnützige Organisationen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Das Land Salzburg muss auf Grund der Mitgliedschaft entsprechende Mitbestimmungsmöglichkeiten haben
- Förderungszweck muss überwiegend im öffentlichen Interesse liegen und für das Land bedeutend sein
- Förderung nur für den unbedingt notwendigen Umfang zur Verwirklichung des Förderungszwecks
- Beachtung der Allgemeinen Richtlinien für die Gewährung von Förderungsmitteln des Landes Salzburg
- Beachtung des EU-Wettbewerbs- und Beihilfenrechts
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Nachweis des rechtlichen Bestandes (Satzung, Statuten, Vertretungsbefugnis)
- Voranschlag und letzter Rechnungsabschluss
- Finanzierungsplan mit Gesamtkosten, Eigenleistung, Drittförderungen und erbetener Förderung
- Erklärung zur Einsichtnahme und Verwendungsnachweis
- Datenschutzerklärung nach § 8 DSG 2000
Beschreibung
Die Förderung „Fördernde Mitgliedschaften des Landes Salzburg“ trägt dazu bei, Vereine, Interessenverbände und gemeinnützige Organisationen mit Sitz oder Tätigkeit in Salzburg nachhaltig zu unterstützen. Sie richtet sich an jene Institutionen, bei denen das Land Salzburg aufgrund der Mitgliedschaft Mitbestimmungsrechte besitzt und die sich in den Bereichen gesellschaftlicher Zusammenhalt, Regionalentwicklung, Arbeit & Soziales sowie Landwirtschaft & ländliche Entwicklung engagieren. Über die üblichen Mitgliedsbeiträge hinausgehende Beiträge gelten als Basisförderung und werden im Rahmen eines jährlichen Zuschusses unterstützt. Die Förderung ist seit dem 02. Dezember 2013 unbefristet antragsfähig und erfolgt ohne feste Einreichfristen.
Voraussetzung für die Zuwendung ist, dass der Förderzweck dem öffentlichen Interesse dient, messbar umschrieben ist und ohne öffentliche Mittel nicht realisierbar wäre. Die beantragte Höhe darf nur den unbedingt notwendigen Umfang zur Erreichung des Förderungszwecks abdecken. Förderungswerber:innen legen neben Satzung oder Statuten einen Finanzierungsplan mit Gesamtkosten, Eigenmitteln sowie bereits zugesagten Drittmitteln vor und erklären sich mit Einsichtnahme sowie Verwendungsnachweis einverstanden. Zudem sind datenschutzrechtliche Erklärungen gemäß § 8 DSG 2000 beizubringen. Das EU-Wettbewerbs- und Beihilfenrecht ist zu beachten. Die Abwicklung erfolgt über die Abteilung 8 im Amt der Salzburger Landesregierung, wodurch ein transparenter und rechtskonformer Förderprozess gewährleistet wird.
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