Zuschuss

Förderung der Betriebskosten von Plätzen für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in der Tagespflege

Der Freistaat Bayern gewährt Kommunen und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe einen Zuschuss zu den Betriebskosten von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege in Bayern. Anträge sind jährlich bis zum 30. Juni möglich.

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Förderkriterien

Bewerbungslevel: Fortgeschritten
Region: Bayern
Projektdauer: 12 Monate

Förderziel

Förderung der Betriebskosten für Plätze in Kindertageseinrichtungen und in der Kindestagespflege für Kinder unter drei Jahren, um das Betreuungsangebot qualitativ und quantitativ auszubauen und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern.

Förderfähige Ausgaben

  • Betriebskosten für Plätze in Kindertageseinrichtungen
  • Kosten für Plätze in der Kindertagespflege

Antragsberechtigt

  • Öffentliche Einrichtungen

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Zuständigkeit für Betreuungsplätze nach Art. 5 BayKiBiG
  • Förderanspruch nach Art. 18 BayKiBiG
  • Kinder unter drei Jahren zum Förderbeginn

Benötigte Dokumente zur Bewerbung

  1. Vollständig ausgefüllter kindbezogener Förderantrag
  2. Buchungsbelege (nach AVBayKiBiG)

Beschreibung

Der Freistaat Bayern unterstützt seit 2009 die Betriebskosten von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen sowie in der Kindertagespflege. Kommunen und örtliche Träger:innen der öffentlichen Jugendhilfe können jährlich einen Zuschuss beantragen, der als Festbetragsfinanzierung gemäß Art. 21 BayKiBiG gewährt wird. Ziel ist es, das Angebot qualitativ und quantitativ auszubauen und damit die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu stärken. Die Förderung im Themenfeld Infrastruktur & Städtebau wird als Zuschuss aus Bundes- und Landesmitteln bereitgestellt und ist auf Kommunen und öffentliche Einrichtungen in Bayern beschränkt. Ein vollständiger kindbezogener Förderantrag muss jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres eingereicht werden.

Gefördert werden die Betriebskosten je Platz im Umfang des Basiswerts multipliziert mit Buchungszeit- und Ausbaufaktor; maßgeblich sind dabei die tatsächlichen Buchungszeiten. Die Maßnahme erstreckt sich über einen Bewilligungszeitraum von 12 Monaten. Zuwendungsvoraussetzungen sind die Zuständigkeit nach Art. 5 BayKiBiG, ein Förderanspruch nach Art. 18 BayKiBiG sowie die Belegung der Plätze mit Kindern unter drei Jahren zum Förderbeginn. Förderfähige Ausgaben umfassen ausschließlich Betriebskosten für Plätze in Kindertageseinrichtungen und in der Tagespflege. Als Nachweis sind ein vollständig ausgefüllter Antrag und die entsprechenden Buchungsbelege vorzulegen. Die zuständige Bezirksregierung prüft die Bewilligung und Abrechnung, sodass eine reibungslose Abwicklung im Sinne einer bedarfsgerechten Kinderbetreuung gewährleistet wird.

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