Zuschuss

Förderung der Dr. Georg – Mildtätige Stiftung zum Wohle der Blinden

Die Dr. Georg – Mildtätige Stiftung zum Wohle der Blinden unterstützt bedürftige blinde und taubblinde Menschen finanziell durch einmalige oder fortlaufende Zuwendungen sowie durch medizinische Betreuung und Sachleistungen. Institutionen der Blindenselbsthilfe, Blindenschulen und Blindenvereine werden ebenfalls gefördert. Einzelpersonen können Anträge bis max. 1.000 € stellen. Anträge sind jederzeit möglich.

Soziales Gesundheit

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Förderkriterien

Bewerbungsfrist: Fortlaufend
Bewerbungslevel: Einfach
Region: Deutschland (bundesweit)
Fördersumme: 1.000 €

Förderziel

Zweck der Stiftung ist die mildtätige Hilfe für blinde Menschen, insbesondere mehrfachbehinderte oder gerade erblindete Personen, durch finanzielle Zuwendungen, medizinische Betreuung oder Sachleistungen sowie die institutionelle Förderung von Selbsthilfeeinrichtungen, Blindenschulen und Blindenvereinen.

Antragsberechtigt

  • Bildungseinrichtungen
  • Privatpersonen

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Blinde oder taubblinde Personen mit Bedarf nach Hilfe
  • Einrichtungen der Blindenselbsthilfe, Blindenschulen oder Blindenvereine
  • Zweckerfüllung gemäß § 53 AO

Beschreibung

Die Dr. Georg – Mildtätige Stiftung zum Wohle der Blinden engagiert sich bundesweit für die sofortige Unterstützung bedürftiger blinder und taubblinder Menschen. Ihr Zweck besteht darin, betroffenen Personen – darunter mehrfachbehinderte oder kürzlich erblindete Menschen – durch einmalige oder fortlaufende Geldzuwendungen, medizinische Betreuung und Sachleistungen unter die Arme zu greifen. Ebenso erhalten Einrichtungen der Blindenselbsthilfe, Blindenschulen und Blindenvereine institutionelle Fördermittel, um barrierefreie Bildungs- und Betreuungsangebote auszubauen. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Integration blinder Jugendlicher und der Förderung von Selbsthilfeprojekten, die langfristige Teilhabe und Lebensqualität sichern. Die mildtätige Unterstützung erfolgt im Einklang mit den Vorgaben des § 53 AO und setzt auf eine nachhaltige Kapitalanlage, deren Erträgnisse die satzungsgemäßen Hilfsmaßnahmen finanzieren.

Förderberechtigt sind sowohl Privatpersonen mit nachgewiesenem Unterstützungsbedarf als auch gemeinnützige Bildungs- und Sozialeinrichtungen. Einzelanträge bis zu einem Fördersatz von maximal 1.000 € können jederzeit eingereicht werden, ohne feste Fristen oder Wettbewerbsverfahren. Institutionelle Antragstellende legen dar, wie ihre Projekte zur Selbsthilfe blinder Menschen beitragen und die Zwecke der Stiftung erfüllen. Durch einen unkomplizierten Zuschussmechanismus ermöglicht die Initiative rasche Hilfeleistungen, um finanzielle Engpässe zu überbrücken, Hilfsmittel bereitzustellen oder medizinische Maßnahmen zu realisieren. Interessierte Antragstellende finden in diesem Fördermodell eine flexible und verlässliche Unterstützung, die sich an individuellen Bedarfen orientiert und barrierearme Teilhabechancen stärkt.

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