Förderung der Errichtung von Miet(kauf)wohnungen S.WFG 2025
Zuschuss zur Errichtung von Miet- und Mietkaufwohnungen im Bundesland Salzburg: rückzahlbarer Zuschuss von € 1.800 /m² Wohnnutzfläche und nicht rückzahlbarer Zuschuss von € 720 /m² Wohnnutzfläche. Anträge vor Baubeginn nach rechtskräftiger Baubewilligung möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Unterstützung der Schaffung von bezahlbarem Wohnraum in Salzburg durch Förderung der Errichtung von mindestens drei Miet- oder Mietkaufwohnungen.
Förderfähige Ausgaben
- Baukosten je m² Wohnnutzfläche
- Grund- und Aufschließungskosten je m² Wohnnutzfläche
Antragsberechtigt
- Öffentliche Einrichtungen
- Unternehmen
- Privatpersonen
- Gemeinnützige Organisationen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Errichtung von mindestens drei Wohnungen
- Rechtskräftige Baubewilligung
- Vorlage eines Planungsenergieausweises
- Förderungswerber ist Grundeigentümer oder verfügt über ein Baurecht für mindestens 66 Jahre
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Rechtskräftige Baubewilligung
- Planungsenergieausweis
- Lageplan
- KG-Nummer und Grundstücksnummer
- Darlegung der Projektmotivation
Beschreibung
Förderzweck und Zielgruppe
Die “Förderung der Errichtung von Miet(kauf)wohnungen S.WFG 2025” unterstützt die Schaffung von preisgünstigem Wohnraum im Bundesland Salzburg. Gefördert wird die Neubewohnbarmachung von Wohnnutzflächen in Form von Miet- und Mietkaufwohnungen ab einer Mindestanzahl von drei Einheiten. Die Darreichung erfolgt als Zuschuss, bestehend aus einem rückzahlbaren Anteil in Höhe von 1 800 € je m² Wohnnutzfläche bei 0,5 % Jahresverzinsung sowie einem nicht rückzahlbaren Anteil in Höhe von 720 € je m² Wohnnutzfläche. Bei betreuten Wohnformen erhöht sich der nicht rückzahlbare Zuschuss auf 1 020 € je m², sofern gemeinschaftliche Räume gemäß den Richtlinien errichtet werden. Förderberechtigt sind öffentliche Einrichtungen, Gemeinden und Gemeindeverbände, juristische Personen des privaten Rechts, kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Körperschaften sowie natürliche Personen, die Grundeigentum besitzen oder ein Baurecht von mindestens 66 Jahren nachweisen können. Die Maßnahme ist fortlaufend und jederzeit vor Baubeginn nach rechtskräftiger Baubewilligung beantragbar.
Voraussetzungen und Antragsunterlagen
Für eine Zusage müssen eine rechtskräftige Baubewilligung, ein gültiger Planungsenergieausweis sowie ein Lageplan eingereicht werden. Ergänzend sind KG-Nummer, Grundstücksnummer und eine darlegende Projektmotivation vorzulegen. Förderfähig sind die reinen Baukosten und die Aufschließungskosten je m² Wohnnutzfläche. Die Auszahlung erfolgt etappenweise mit dem Baufortschritt; die letzten 10 % werden erst nach Fertigstellung und Aufnahme der Bewirtschaftungsphase entrichtet. Eine Einverleibung der Landespfandrechte im Grundbuch ist Voraussetzung für den Fördervertrag. Verstöße gegen die Bestimmungen, insbesondere eine nicht förderkonforme Nutzung, führen zur Rückzahlung des Zuschusses. Die Förderung gilt für mindestens 25 Jahre oder bis zur vollständigen Tilgung des rückzahlbaren Anteils inklusive Zinsen.
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