Förderung der Errichtung von Miet(kauf)wohnungen S.WFG 2025
Förderung der Errichtung von Miet- und Mietkaufwohnungen im Bundesland Salzburg mit einem rückzahlbaren Zuschuss von € 1.800/m² und einem nicht rückzahlbaren Zuschuss von € 720/m². Anträge ab 01.02.2025 fortlaufend möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Förderung der Errichtung von Mietwohnungen und Mietkaufwohnungen im Bundesland Salzburg.
Antragsberechtigt
- Öffentliche Einrichtungen
- Unternehmen
- Gemeinnützige Organisationen
- Privatpersonen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Errichtung von mindestens drei Wohnungen
- Rechtskräftige Baubewilligung
- Erstellung eines Planungsenergieausweises
- Eintragung von Pfandrecht und Veräußerungsverbot im Grundbuch zugunsten des Landes Salzburg
- Grundeigentümer oder Baurechtsrecht für mindestens 66 Jahre
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Rechtskräftige Baubewilligung
- Planungsenergieausweis
- Unterlagen gem. § 17 S.WFV 2025
Beschreibung
Die „Förderung der Errichtung von Miet(kauf)wohnungen S.WFG 2025“ unterstützt den Wohnbau im Bundesland Salzburg mit einer Kombination aus rückzahlbarem und nicht rückzahlbarem Zuschuss. Gefördert wird die Schaffung von mindestens drei neuen Wohnungen für die Miete oder den Mietkauf. Anspruchsberechtigt sind Gemeinden, Gemeindeverbände, juristische Personen im Alleineigentum von Gemeinden, gemeinnützige und gewerbliche Bauträger, Körperschaften, Personenvereinigungen, sonstige juristische Personen des Privatrechts sowie natürliche Personen. Voraussetzung für einen Förderantrag sind eine rechtskräftige Baubewilligung, ein Planungsenergieausweis, der Eintrag von Pfandrecht und Veräußerungsverbot zugunsten des Landes Salzburg im Grundbuch sowie Grundeigentum oder Baurechtsrecht über mindestens 66 Jahre. Die Projektdauer beträgt 300 Monate, um die Rückzahlung eines Zinssatzes von 0,5 % p.a. zu ermöglichen.
Der rückzahlbare Zuschuss beläuft sich auf 1.800 € je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche, der nicht rückzahlbare Zuschuss auf 720 € je Quadratmeter. Anträge können ab dem 01. 02. 2025 fortlaufend eingereicht werden, eine Fristgrenze besteht nicht. Die Auszahlung erfolgt nach Baufortschritt und erst nach Einverleibung der Pfandrechte im Grundbuch. Geförderte Objekte des betreuten Wohnens profitieren von erhöhten Zuschusssätzen, wenn Gemeinschaftsflächen errichtet werden. Ein besonderes Augenmerk gilt der Einhaltung von Mietobergrenzen und dem langfristigen Mietvertragsverhältnis gemäß Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025. Interessierte Antragstellende laden die erforderlichen Unterlagen online hoch und reichen den Förderantrag über den Online-Assistenten des Landes Salzburg ein. Dieser Service gewährleistet eine transparente und effiziente Abwicklung.
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