Zuschuss

Förderung des Einbaues von Lärmschutzfenstern und -türen

Nicht rückzahlbarer Zuschuss des Landes Salzburg für den Einbau von Lärmschutzfenstern und -türen an bestehenden Wohn- und Schlafräumen an Landesstraßen B und L zur Minderung von Straßenlärm. Anträge jederzeit möglich (Gültig von 22.08.2013 bis unbegrenzt).

Wohnungsbau & Modernisierung

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Förderkriterien

Bewerbungsfrist:
22.08.2013
Bewerbungslevel: Fortgeschritten
Region: Salzburg
Förderquote: 50%

Förderziel

Gefördert wird der Einbau von Lärmschutzelementen (Fenster und Türen) an bestehenden Objekten durch einen nicht rückzahlbaren finanziellen Zuschuss des Landes Salzburg, um die Beeinträchtigung von Wohn- und Schlafräumen durch den Straßenlärm an Landesstraßen B und L zu mindern.

Förderfähige Ausgaben

  • Materialkosten für Fenster und Türen (bis 50 % pauschal nach Alterstaffel)
  • Aus- und Einbaukosten der Lärmschutzelemente (100 % des lfm-Preises)
  • Nebenarbeiten (z.B. Fassadenwiederherstellung, 8 % der Materialkosten)
  • Schalldämmlüfter (bis zu € 750 zzgl. MwSt.)

Nicht förderfähige Ausgaben

  • Installationskosten für Stromversorgung von motorischen Lüftern
  • Maßnahmen an Schul-, Krankenhaus- oder Bürogebäuden sowie altersbedingte Zubauten

Antragsberechtigt

  • Privatpersonen
  • Unternehmen

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Überschreitung des Beurteilungspegels von 60 dB im Tag-Abend-Nachtzeitraum (Lden) oder 50 dB im Nachtzeitraum (Lnight) durch Verkehrsbewegungen auf Landesstraßen Typ B oder L
  • Objekt dient ständigem Wohnzweck und liegt an einer Landesstraße Typ B oder L; Schulen, Krankenhäuser, Altersheime, Bürogebäude und ähnliche Ausnahmen nicht förderwürdig
  • Objekt bestand vor Errichtung der Straße oder ist mindestens 5 Jahre alt (Baubewilligung/Kollaudierung)
  • Kauf des Objekts muss mindestens 5 Jahre zurückliegen; nachträgliche Zubauten gelten als Neubauten
  • Gefördert werden ausschließlich Wohn- und Schlafräume; Nassräume, Küchen und Nebenräume sind ausgeschlossen
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Benötigte Dokumente zur Bewerbung

  1. Zustimmungserklärung bzw. Vollmachtserklärung des Objekteigentümers bei Mieter:innen oder Bevollmächtigten
  2. Kollaudierungsbescheid, Benützungsbewilligung oder Baugenehmigung zur Altersfeststellung der bestehenden Fenster und Türen
  3. Lageplan und Grundrissplan (gegebenenfalls Skizzenblatt)
  4. Nachweis behördlicher Genehmigung bei Fassaden- oder baulichen Änderungen im Zuge der Erneuerung

Beschreibung

Das Land Salzburg unterstützt Eigentümer:innen, Hausverwaltungen sowie Mieter:innen von Wohnobjekten in lärmbelasteten Bereichen entlang von Landesstraßen (Typ B und L) mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss für den Einbau von Lärmschutzfenstern und -türen. Voraussetzung ist die Überschreitung von 60 dB im Tag-Abend-Nacht-Zeitraum (Lden) oder 50 dB im Nachtzeitraum (Lnight) durch Verkehrsbewegungen. Förderfähig sind ausschließlich bestehende Wohn- und Schlafräume in Objekten, die zumindest fünf Jahre alt sind oder vor Errichtung der Straße bestanden haben und deren Erwerb mindestens fünf Jahre zurückliegt. Ausgeschlossen bleiben insbesondere Nass- und Nebenräume sowie Gebäude wie Schulen, Krankenhäuser oder Bürogebäude. Innerhalb der finanziellen Möglichkeiten des Referats 6/06 Straßenbau werden über Pauschalsätze bis zu 50 % der Materialkosten (abhängig vom Alter der alten Elemente), 100 % der Montagekosten, 8 % für Nebenarbeiten (z. B. Fassadenrestaurierung) und bis zu € 750 zzgl. MwSt. für Schalldämmlüfter erstattet. Installationskosten für elektrische Lüfterstromversorgung sind nicht abgedeckt.

Die Antragstellung ist fortlaufend möglich und seit 22.08.2013 unbegrenzt gültig. Notwendig sind unter anderem eine Zustimmungserklärung des Eigentümer:innen bei Mieter:innen, Nachweis des Alters der bisherigen Fenster und Türen über Genehmigungsbescheide, Lage- und Grundrisspläne sowie behördliche Genehmigungen bei Fassadenänderungen. Nach Bauabschluss und Einreichung der Schlussrechnung prüft die Leistende Stelle die fachgerechte Ausführung, bevor der Zuschuss in zwei Ausfertigungen der Fördervereinbarung mit Zahlungsbeleg unterzeichnet und ausgezahlt wird. Eine erneute Förderung entsteht erst nach Ablauf der mittleren Lebensdauer von 20 Jahren.

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