Förderung des Sozialtickets
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen zur Förderung von Sozialtickets im Öffentlichen Personennahverkehr. Anträge sind bis zum 15.09. des Vorjahres bei der Bezirksregierung Arnsberg einzureichen.
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Förderkriterien
Förderziel
Förderung von Sozialtickets im Öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen zur Verbesserung der Teilhabe einkommensschwacher Bevölkerungsschichten und zur Stärkung des ÖPNV.
Förderfähige Ausgaben
- Kosten für Sozialtickets
Nicht förderfähige Ausgaben
- Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers
- Verwaltungskosten
- Externe Beratungskosten
Antragsberechtigt
- Öffentliche Einrichtungen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Einführung eines Sozialtickets im Gebiet der Antragstellenden oder Angabe eines Einführungstermins
- Antragstellung bis zum 15. September des Vorjahres
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Antragsformular Sozialticket
- Verwendungsnachweis (Grundmuster 3)
- Richtlinien Sozialticket 2011
Bewertungskriterien
- Existenz eines bereits eingeführten oder geplanten Sozialtickets
- Anteil der Hilfeempfänger nach SGB II und SGB XII im Fördergebiet
Beschreibung
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert mit einem Zuschussprogramm die Einführung und den Betrieb von Sozialtickets im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Ziel ist die Verbesserung der Mobilität einkommensschwacher Bevölkerungsgruppen und gleichzeitig die Stärkung des öffentlichen Personennahverkehrs. Antragsberechtigt sind Kreise, kreisfreie Städte sowie zum Zwecke des ÖPNV/SPNV gebildete Zweckverbände oder gemeinsame Anstalten, die bereits ein Sozialticket-Angebot etabliert haben oder einen Einführungstermin im Förderjahr vorweisen. Für die Bewilligung entscheidet die Bezirksregierung Arnsberg nach pflichtgemäßem Ermessen und verfügbaren Haushaltsmitteln. Der Förderantrag ist bis zum 15. September des Vorjahres einzureichen und bedarf der Erklärung zum Zeitpunkt und zur Dauer der Einführung des Sozialtickets. Die Auszahlung erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids jeweils zur Hälfte am 1. Mai und 1. Oktober.
Gefördert werden ausschließlich die dem Zuwendungszweck dienenden Kosten für Sozialtickets, welche vollständig zur Preisreduzierung oder zur Deckung der Mindereinnahmen eingesetzt werden. Ausgeschlossen sind interne Personal- und Sachausgaben, Verwaltungskosten sowie externe Beratungskosten. Die Verteilung der Gesamtmittel richtet sich nach dem Anteil der Hilfeempfänger:innen nach SGB II und SGB XII im jeweiligen Antragsgebiet. Bewertet werden vor allem die bereits erfolgte oder geplante Einführung eines Sozialtickets sowie der sozioökonomische Unterstützungsbedarf im Fördergebiet. Dem Antrag sind das ausgefüllte Antragsformular Sozialticket, der Verwendungsnachweis (Grundmuster 3) sowie die Richtlinien Sozialticket 2011 beizufügen. Mit diesem Programm stärkt das Land NRW die Teilhabe aller Menschen an einer durch Mobilität geprägten Gesellschaft und leistet zugleich einen Beitrag zur Zukunftsfähigkeit des ÖPNV.
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