Zuschuss

Förderung einer Ausgleichszulage für landwirtschaftliche Unternehmen in benachteiligten Gebieten (AGZ)

Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten Brandenburgs und Berlins: 25 € je Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche. Antrag im Rahmen der Agrarförderung beim zuständigen Amt möglich. Richtlinie verlängert bis 31.12.2025.

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Förderkriterien

Bewerbungsfrist: Fortlaufend
Bewerbungslevel: Einfach
Region: Berlin, Brandenburg
Fördersumme: 25 € je Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche

Förderziel

Mit der Zuwendung soll ein Beitrag zur dauerhaften Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, zur Erhaltung der Landschaft sowie zur Erhaltung und Förderung nachhaltiger Bewirtschaftungsformen geleistet werden.

Antragsberechtigt

  • Unternehmen

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Flächen müssen in der Kulisse der benachteiligten Gebiete liegen
  • Mindestschlaggröße 0,3 ha
  • Flächen müssen landwirtschaftlich genutzt werden

Beschreibung

Landwirtschaftliche Betriebe in den benachteiligten Gebieten Brandenburgs und Berlins erhalten im Rahmen der laufenden Agrarförderung eine Ausgleichszulage von 25 € je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche. Diese Förderung zielt darauf ab, Einkommensverluste und Mehraufwendungen aufgrund natürlicher Standortnachteile wie sandiger Böden oder geringer Ertragsfähigkeit auszugleichen. Die Richtlinie, initiiert durch das Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (MLEUV) Brandenburg, wurde bis zum 31.12.2025 verlängert und bietet eine kontinuierliche Zuschussmöglichkeit für alle Unternehmen, die ihre Flächen selbst bewirtschaften und die Mindestschlaggröße von 0,3 ha erfüllen. Förderfähig sind sowohl Acker- und Grünland als auch förderfähige Landschaftselemente innerhalb der ausgewiesenen Kulisse benachteiligter Gebiete.

Mit der Zuwendung wird ein nachhaltiger Beitrag zur dauerhaften Nutzung der Agrarflächen, zur Pflege der Kulturlandschaft und zur Förderung umweltgerechter Bewirtschaftungsformen geleistet. Antragstellende reichen den Teilantrag auf Ausgleichszulage im Verbund mit dem jährlichen Agrarförderantrag beim zuständigen Amt für Landwirtschaft oder beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung ein. Voraussetzung ist die nachweisbare landwirtschaftliche Nutzung der Flächen sowie ihre Lage im definierten Digitalen Feldblockkataster. Die Auszahlung erfolgt nach Bewilligung ohne weitere Antragstellung und orientiert sich an den geprüften Flächennachweisen. So wird gewährleistet, dass auch finanzschwächere Betriebe langfristig zur Pflege der ländlichen Räume beitragen und die kulturlandschaftlichen Funktionen gesichert bleiben.

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