Zuschuss

Förderung für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken nach § 28 LKJHG

Gesetzliche Förderung der Personalkosten der Schulleiter und Lehrkräfte sowie der Sachkosten genehmigter privater Sonderschulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und an Berufsbildungswerken. Anträge durch gemeinnützige Träger der freien Jugendhilfe und Berufsbildungswerke möglich.

Bildung

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Förderkriterien

Bewerbungsfrist: Fortlaufend
Bewerbungslevel: Einfach
Region: Baden-Württemberg
Nur für gemeinnützige Organisationen

Förderziel

Erhalt und Ausbau einer flächendeckenden Versorgung gemeinsam durch öffentliche und private Sonderschulen.

Förderfähige Ausgaben

  • Personalkosten der Schulleiter und Lehrkräfte
  • Sachkosten genehmigter privater Sonderschulen

Antragsberechtigt

  • Gemeinnützige Organisationen
  • Bildungseinrichtungen

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Gemeinnütziger Träger der freien Jugendhilfe
  • Betreiber anerkannter Heime für Minderjährige oder Berufsbildungswerke

Beschreibung

Die Förderung ermöglicht gemeinnützigen Träger:innen der freien Jugendhilfe und anerkannten Berufsbildungswerken in Baden-Württemberg eine gesetzlich verankerte Unterstützung bei der Finanzierung von Personalkosten für Schulleitungen und Lehrkräfte sowie bei den Sachkosten genehmigter privater Sonderschulen in Heimen für Minderjährige und in Berufsbildungswerken. Dabei stehen die Stärkung öffentlicher und privater Bildungsangebote sowie die Sicherung einer flächendeckenden Versorgung im Vordergrund. Anträge können fortlaufend eingereicht werden, sodass Bildungs­einrichtungen flexibel von den Zuschüssen profitieren und ihre pädagogischen Strukturen bedarfsgerecht weiterentwickeln können.

Im Fokus der Maßnahme steht der Ausbau einer qualitativ hochwertigen Aus- und Weiterbildung im sozialen und erzieherischen Bereich. Gefördert werden ausschließlich Aufwendungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unterrichts­betrieb und der Schulleitung stehen, etwa Gehälter des Lehrpersonals oder Ausgaben für notwendige Lehr- und Lernmittel. Voraussetzung für eine Zuwendung ist die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beziehungsweise als Berufsbildungswerk. Durch diese Förderung wird eine nachhaltige Unterstützung von sonderpädagogischen Bildungs­angeboten gewährleistet, die einen zentralen Beitrag zur schulischen Integration und beruflichen Qualifikation junger Menschen leistet.

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