Zuschuss

Förderung von Baumaßnahmen an Schülerheimen

Im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs unterstützt der Freistaat Bayern seine Kommunen bei Baumaßnahmen an Schülerheimen mit Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG.

Infrastruktur

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Förderkriterien

Bewerbungsfrist: Fortlaufend
Bewerbungslevel: Fortgeschritten
Region: Bayern
Förderquote: 0% - 80%

Förderziel

Förderung von kommunalen Hochbaumaßnahmen an Schülerheimen durch Zuweisungen nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG).

Förderfähige Ausgaben

  • Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
  • Erwerb einschließlich Umbau oder Instandsetzung eines Gebäudes
  • General- und Teilsanierungen

Antragsberechtigt

  • Öffentliche Einrichtungen

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Schulaufsichtliche Genehmigung des Vorhabens
  • Gesicherte Gesamtfinanzierung und ausreichende Eigenmittel der Kommune
  • Fachliche Prüfung der Planunterlagen vor Baubeginn
  • Maßnahmen dürfen noch nicht begonnen sein
  • Zuwendungsfähige Ausgaben müssen die Bagatellgrenze von 100.000 € überschreiten (bzw. 25.000 € bei Elementarschäden oder Barrierefreiheitsmaßnahmen)
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Benötigte Dokumente zur Bewerbung

  1. Zuweisungsantrag

Bewertungskriterien

  • Finanzielle Lage der Kommune unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung
  • Bedeutung der Baumaßnahme
  • Überkommunales Einzugsgebiet
  • Staatsinteresse
  • Höhe der verfügbaren Mittel

Beschreibung

Das Förderprogramm des Freistaats Bayern im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs unterstützt öffentliche Einrichtungen in Bayern bei Neu-, Um-, Erweiterungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Schülerheimen. Als Zuschuss zu kommunalen Hochbaumaßnahmen nach Art. 10 BayFAG trägt es dazu bei, eine langfristig nutzbare und bedarfsgerechte Unterkunft für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen sicherzustellen. Mit einer Förderquote von bis zu 80 % der zuweisungsfähigen Ausgaben werden sowohl Neubauten als auch General- und Teilsanierungen gefördert. Auch der Erwerb bestehender Gebäude einschließlich Umbau oder Sanierung sowie Barrierefreiheitsmaßnahmen nach Elementarschäden fallen in den Förderbereich, sofern die Mindestausgaben von 100.000 € (bzw. 25.000 € bei Barrierefreiheits- und Elementarschadenmaßnahmen) erreicht werden.

Für eine Antragstellung ist eine schulaufsichtliche Genehmigung des Vorhabens erforderlich. Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein und die Kommune ausreichende Eigenmittel vorweisen. Vor Baubeginn erfolgt eine fachliche Prüfung der Planunterlagen, und die Maßnahme darf noch nicht begonnen worden sein. Zudem ist eine Nutzungsdauer von mindestens 25 Jahren (zehn Jahre bei temporären Bauten) verbindlich festgelegt. Die Höhe der Zuweisung richtet sich nach der finanziellen Lage der Kommune unter Berücksichtigung demografischer Entwicklungen, der Bedeutung des Projekts, eines überkommunalen Einzugsgebiets, des Staatsinteresses sowie der verfügbaren Haushaltsmittel. Anträge können laufend über die zuständige Bezirksregierung gestellt werden. Ein einfacher Zuweisungsantrag genügt, um eine passgenaue Finanzierungskomponente für kommunale Schülerheime zu erhalten und die Wohnqualität für Lernende nachhaltig zu verbessern.

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