Förderung von Betreuungsvereinen
Zuschussprogramm des Landes Schleswig-Holstein zur Unterstützung anerkannter Betreuungsvereine bei Querschnittsaufgaben. Anträge sind bis zum 31.12. des Vorjahres einzureichen.
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Förderkriterien
Förderziel
Unterstützung der Betreuungsvereine in Schleswig-Holstein bei der Ausübung ihrer Querschnittsaufgaben nach § 15 BtOG, insbesondere Information, Gewinnung und Qualifizierung ehrenamtlicher Betreuer*innen, Beratung und Netzwerkarbeit.
Förderfähige Ausgaben
- Personalaufwendungen
- Sachkosten
- Fortbildungskosten
- Netzwerkarbeit
- Kosten für Fachliteratur
- Mehr anzeigen
Nicht förderfähige Ausgaben
- Bewirtungskosten
Antragsberechtigt
- Interessenverbände und sonstige Vereine
Zuwendungsvoraussetzungen
- Anerkennung als Betreuungsverein nach § 2 LBetrG mit Sitz in Schleswig-Holstein
- Mitarbeit in der örtlichen Arbeitsgemeinschaft nach § 5 LBetrG
- Beschäftigung mindestens einer hauptberuflich angestellten Fachkraft
- Vorlage eines projektplanorientierten Leitlinien-Projektplans gemäß Richtlinie
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Antragsformular
- Projektplan
- Verwendungsnachweis
Bewertungskriterien
- Qualität des Projektplans
- Bedarfsgerechte Ausstattung der Fachkräfte
- Erfüllung der Richtlinienvorgaben
Beschreibung
Das Land Schleswig-Holstein gewährt gemeinnützigen Betreuungsvereinen einen nicht rückzahlbaren Zuschuss zur Förderung ihrer Querschnittsaufgaben gemäß § 15 BtOG. Ziel der Förderung ist die Stärkung von Information, Gewinnung und Qualifizierung ehrenamtlicher Betreuer:innen sowie die Beratung und Vernetzung im örtlichen Betreuungswesen. Antragstellende Organisationen müssen als Betreuungsverein nach § 2 LBetrG anerkannt sein, in der örtlichen Arbeitsgemeinschaft nach § 5 LBetrG mitarbeiten und mindestens eine hauptberuflich angestellte Fachkraft beschäftigen. Die beantragten Mittel (Förderquote: 50 %–100 %) decken Personalaufwendungen, Sachkosten, Fortbildungskosten, Kosten für Fachliteratur, Mitgliedsbeiträge und Netzwerkaktivitäten ab. Bewirtungskosten sind ausgeschlossen. Die Projektlaufzeit beträgt 12 Monate, eine Antragseinreichung ist bis zum 31. Dezember des Vorjahres erforderlich, Projektbeginn ab dem 1. Januar des Folgejahres möglich.
Die Bewertung der Förderanträge erfolgt anhand der Qualität des Projektplans, der bedarfsgerechten Ausstattung der Fachkräfte und der Erfüllung der Richtlinienvorgaben. Erforderliche Unterlagen bestehen aus dem Antragsformular, einem detaillierten Leitlinien-Projektplan und dem abschließenden Verwendungsnachweis. Die Förderung zielt darauf ab, die Querschnittsarbeit in Schleswig-Holstein nachhaltig zu sichern und weiterzuentwickeln: von Informationskampagnen über Vorsorgevollmachten bis hin zu Fortbildungen und Erfahrungsaustausch. Durch den Zuschuss werden Kapazitäten frei, damit Betreuungsvereine ihre zentrale Rolle im sozialen Netz des Landes weiterhin professionell wahrnehmen können.
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