Förderung von gemeinnützigen Tierheimen oder diesen ähnlichen Einrichtungen
Förderung zur Errichtung, Erweiterung und Ausstattung gemeinnütziger Tierheime im Land Brandenburg. Anträge sind fortlaufend möglich. Richtlinie in Kraft vom 30.04.2026 bis 31.12.2028.
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Förderkriterien
Förderziel
Ziel ist es, die Unterbringung von freilebenden, ausgesetzten, zurückgelassenen oder verlorenen Fundtieren, Abgabetieren sowie beschlagnahmten Tieren in gemeinnützigen Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen im Land Brandenburg unmittelbar zu optimieren.
Förderfähige Ausgaben
- Neubau von Gebäuden
- Aus- und Umbau von Gebäuden
- Erwerb von Gebäuden zur Tierunterbringung
- Ausrüstung und Ausstattung (z. B. Zwinger, Käfige, Geräte)
- Bauliche Maßnahmen zur Erhaltung der Funktionalität (z. B. Quarantäne- und Behandlungsräume)
Nicht förderfähige Ausgaben
- Aufwendungen für nicht tierschutzbezogene Räume (z. B. Tagungsräume)
- Personal- und Sachausgaben der Antragstellenden
- Laufende Unterhaltung der Einrichtungen
- Fortbildungskosten
- Aufwendungen, zu deren Übernahme Dritte verpflichtet sind oder die Dritte übernommen haben
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Antragsberechtigt
- Gemeinnützige Organisationen
- Stiftungen
- Interessenverbände und sonstige Vereine
Zuwendungsvoraussetzungen
- Erlaubnis nach §11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TierSchG oder positives Votum des örtlich zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes
- Dingliche Berechtigung (Grundbuchauszug) und Nachweis baurechtlicher Vorschriften (Baugenehmigung oder Eigenerklärung) bei Neu-, Aus- und Umbau
- Gesicherte Gesamtfinanzierung des beantragten Vorhabens
- Vorhabensbeginn darf bei Antragstellung nicht erfolgt sein
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Erlaubnis nach §11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TierSchG oder positives Votum des Veterinäramtes
- Grundbuchauszug
- Baugenehmigung oder Eigenerklärung
- Nachweis der Gesamtfinanzierung
- Projektbeschreibung und Kostenplan
Beschreibung
Förderinitiative für gemeinnützige Tierheime in Brandenburg
Die Richtlinie zur Förderung von gemeinnützigen Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen im Land Brandenburg (Tierheimförderrichtlinie) unterstützt gemeinnützige Tierschutzorganisationen bei der Errichtung, Erweiterung und Ausstattung ihrer Unterkünfte. Antragsberechtigte sind eingetragene Vereine, Stiftungen sowie gemeinnützige GmbHs und AGs mit gültiger Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG oder einem positiven Votum des zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes. Gefördert werden bauliche Maßnahmen wie Neubau, Aus- und Umbau, Erwerb von Gebäuden sowie die Anschaffung von Ausrüstung (z. B. Zwinger, Käfige, veterinärmedizinische Behandlungs- und Quarantäneräume). Die Zuwendung in Form eines Zuschusses übernimmt bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Kosten, maximal 50.000 € pro Jahr. Ziel ist die unmittelbare Optimierung der Unterbringung von freilebenden, ausgesetzten, zurückgelassenen und beschlagnahmten Tieren sowie von Fund- und Abgabetieren in gemeinnützigen Einrichtungen.
Bewerbung und Fristen
Anträge können fortlaufend vom 30. April 2026 bis 31. Dezember 2028 bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) eingereicht werden. Voraussetzung ist der Nachweis der dinglichen Berechtigung (Grundbuchauszug), baurechtlicher Vorschriften (Baugenehmigung oder Eigenerklärung), eine gesicherte Gesamtfinanzierung des Projekts sowie der Verzicht auf vorzeitigen Vorhabensbeginn bis zum Antragstag. Gefördert werden ausschließlich Investitionskosten; laufende Unterhaltung, Personal- und Fortbildungskosten sowie nicht tierschutzbezogene Ausgaben sind ausgeschlossen. Zur Bewerbung sind eine Projektbeschreibung mit Kostenplan, Nachweise über Erlaubnis, Finanzierung und baurechtliche Zulassung sowie ein aktueller Grundbuchauszug einzureichen. Weitere Details zur Richtlinie und Antragsunterlagen stehen in der Tierheimförderrichtlinie (PDF, 134 KB) zur Verfügung.
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