Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß §§ 38, 38a und 38b des TKKG
Land Tirol fördert Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß §§ 38a und 38b TKKG für den gesetzlich vorgeschriebenen Personalaufwand. Gültig bis 31.12.2027. Stichtage: 15.10., 31.01. und 15.09.
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Förderkriterien
Förderziel
Förderung der Erhalter von in Tirol betriebenen Kinderbetreuungseinrichtungen für den gesetzlich vorgeschriebenen Personalaufwand (§ 38a TKKG) sowie zusätzliche Förderungen gemäß § 38b TKKG.
Förderfähige Ausgaben
- Personalaufwand
- Doppelbesetzungskosten
- Leitungstätigkeit
- Stützstunden
- Ferienöffnungsstunden
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Nicht förderfähige Ausgaben
- Investitionskosten
- Infrastrukturkosten
- Kosten für dritte Betreuungsperson ab dem 17. Kind
Antragsberechtigt
- Öffentliche Einrichtungen
- Gemeinnützige Organisationen
- Unternehmen
- Stiftungen
- Privatpersonen
- Interessenverbände und sonstige Vereine
Zuwendungsvoraussetzungen
- Genehmigte Einrichtung gemäß § 13 TKKG
- Einhaltung der Gruppengröße und des Mindestpersonaleinsatzes gemäß TKKG oder genehmigte Abweichung
- Einrichtung darf nicht in Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden
- Durchgehende Öffnung während des gesamten Kindergartenjahres
- Eintragung der Förderstichtagsdaten (15.10., 31.01., 15.09.) in KIBET
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Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Datenübermittlung in KIBET
- Nachweis der Betriebsgenehmigung gemäß § 13 TKKG
- Strafregisterbescheinigungen (§ 10 StRG)
- Organisationskonzept
- Kinderschutzkonzept
Beschreibung
Im Bundesland Tirol fördert das Land Tirol Erhalter:innen von genehmigten Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß §§ 38a und 38b TKKG mit direkten Zuschüssen zum gesetzlich vorgeschriebenen Personalaufwand. Anspruchsberechtigt sind öffentliche Träger:innen, gemeinnützige Organisationen, Unternehmen, Stiftungen, Privatpersonen sowie Interessenverbände und sonstige Vereine. Ziel der Förderung ist die Sicherstellung der Mindestpersonalausstattung, inklusive Doppelbesetzung und Leitungsaufwand, sowie die Unterstützung von Inklusions- und Ferienöffnungsstunden. Die Maßnahme gilt bis zum 31. Dezember 2027 und baut auf den Bestimmungen des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes auf. Mit Förderquoten zwischen 40 % und 90 % richtet sich das Volumen nach der kommunalen Finanzkraft und trägt wesentlich zur Qualitätssicherung und Chancengleichheit in der elementarpädagogischen Betreuung bei.
Voraussetzung für eine Förderung ist eine Betriebsgenehmigung gemäß § 13 TKKG, die Einhaltung der Gruppengröße und des Mindestpersonaleinsatzes oder eine genehmigte Abweichung sowie der ganzjährige Betrieb ohne Gewinnerzielungsabsicht. Förderanträge werden in der digitalen Kinderbetreuungsdatenbank „KIBET“ gestellt, wobei die Dateneintragung jeweils zu den Stichtagen 15. Oktober, 31. Januar und 15. September zu erfolgen hat. Gefördert werden Personalaufwand, Doppelbesetzung, Leitungstätigkeit, Stützstunden, Ferienöffnungsstunden, Mittagstisch und Betreuung gemeindefremder Kinder. Nicht anrechenbar sind Investitions- und Infrastrukturkosten sowie Aufwände für eine dritte Betreuungsperson ab dem 17. Kind. Zur Antragstellung sind neben der KIBET-Datenmeldung die Betriebsgenehmigung, Organisations- und Kinderschutzkonzept sowie aktuelle Strafregisterbescheinigungen beizufügen.