Förderung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung
Förderung stationärer zentraler und dezentraler Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung in Nordrhein-Westfalen. Anträge im elektronischen Verfahren bis 30.06.2027 möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Förderung stationärer zentraler und dezentraler Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung in Bestandsgebäuden und Neubauten zur Verbesserung der Energieeffizienz, Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorgaben und Senkung des Primärenergiebedarfs.
Förderfähige Ausgaben
- Anschaffungs- und Installationskosten der Lüftungsanlage
- Planungs- und Konstruktionskosten
- Mess- und Nachweiskosten (Luftdichtheit, Leistungsdaten)
- Kosten für Fachunternehmerleistungen
Antragsberechtigt
- Privatpersonen
- Unternehmen
- Gemeinnützige Organisationen
- Öffentliche Einrichtungen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Einhaltung der Anforderungen GEG ohne Einbeziehung des Lüftungsgeräts
- Transmissionswärmeverlust nicht überschritten
- Auslegung und Einregulierung nach DIN 1946-6:2019-12
- CE-Kennzeichnung oder U-Zeichen der Anlage
- Fachunternehmererklärung und Herstellerbescheinigung
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Projektbeschreibung
- Kostenvoranschlag
- Fachunternehmererklärung
- Herstellerbescheinigung
- Lüftungsanlagen-Bescheinigung nach § 66 BauO NRW
Bewertungskriterien
- Vollständigkeit der Antragsunterlagen
- Einhaltung technischer Mindestanforderungen
- Übereinstimmung mit GEG-Vorgaben
Beschreibung
Die Förderung für stationäre zentrale und dezentrale Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung unterstützt private und öffentliche Bauherren in Nordrhein-Westfalen bei der energetischen Modernisierung und Neubebauung. Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Wohnungseigentümer:-gemeinschaften, kommunale Gebietskörperschaften, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Schulen und Verbände. Gefördert werden Anschaffungs- und Installationskosten sowie Planungs-, Mess- und Nachweiskosten (Luftdichtheit, Leistungsdaten) und Leistungen von Fachunternehmer:innen. Voraussetzung ist die Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes ohne Berücksichtigung des Lüftungsgeräts (Neubau) oder ein maximal um 0,15 W/(m²·K) überschrittener Transmissionswärmeverlust (Bestand), die luftdichtheitstechnische Auslegung gemäß DIN 1946-6:2019-12 sowie CE- und U-Kennzeichnung der Anlage. Fachunternehmer:-erklärungen und Herstellerbescheinigungen sind beizufügen. Anträge können bis zum 30. Juni 2027 elektronisch gestellt werden und werden nach Vollständigkeit der Unterlagen, Einhaltung technischer Mindestanforderungen und GEG-Vorgaben bewertet.
Die Förderbeträge belaufen sich für zentrale Lüftungsanlagen auf 2 000 € je Einheit im Bestandsbestand und 1 000 € je Einheit im Neubau, für dezentrale Geräte auf 200 € pro Wohneinheit und maximal 1 000 € pro Einheit. Erforderliche Unterlagen sind Projekt- und Kostenbeschreibung, Kostenvoranschlag, Fachunternehmer:-erklärung, Herstellerbescheinigung und die Lüftungsanlagen-Bescheinigung nach § 66 BauO NRW. Die Maßnahme darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids beauftragt werden. Nach Abschluss der Installation kann der Verwendungsnachweis über das elektronische Portal eingereicht und die Auszahlung beantragt werden. Die Bezirksregierung Arnsberg realisiert das Programm im Rahmen der NRW-Klimaschutzinitiative.»
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