Förderung von Tierverwahrern gemäß § 30 Tierschutzgesetz
Das Land Kärnten fördert Vereine und Institutionen, die entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie behördlich beschlagnahmte oder abgenommene Tiere tierschutzgerecht verwahren. Gefördert werden Futterkosten, tierärztliche Leistungen und Betreuungsaufwendungen. Gültig seit 01.01.2014, Anträge jederzeit möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Deckung der Futterkosten, Kosten für tierärztliche Leistungen und Aufwendungen für die fach- und artgerechte Betreuung entlaufener, ausgesetzter, zurückgelassener sowie behördlich beschlagnahmter oder abgenommener Tiere gemäß § 30 Tierschutzgesetz.
Förderfähige Ausgaben
- Futterkosten
- Kosten für tierärztliche Leistungen
- Aufwendungen für Betreuung
Antragsberechtigt
- Interessenverbände und sonstige Vereine
- Gemeinnützige Organisationen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Geeignetheit zur tierschutzkonformen Verwahrung bzw. Unterbringung von Tieren im Sinne des § 30 TSchG
- Abschluss einer Leistungsvereinbarung mit dem Land Kärnten (Dauer 2 Jahre)
Beschreibung
Das Land Kärnten unterstützt seit dem 01.01.2014 gemeinnützige Interessensverbände und Vereine sowie sonstige gemeinnützige Organisationen, die entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene oder behördlich beschlagnahmte bzw. abgenommene Tiere tierschutzgerecht verwahren. Mit dieser kontinuierlichen Zuschussförderung wird sichergestellt, dass die tierschutzkonforme Unterbringung und artgerechte Betreuung während der Verwahrungsdauer im Sinne des § 30 Tierschutzgesetz stets gewährleistet sind. Gefördert werden gezielt Futterkosten, tierärztliche Leistungen sowie personelle und sachliche Aufwendungen für die fachgerechte Versorgung der Tiere. Ziele der Förderung sind neben der tierschutzgerechten Unterbringung auch die Sicherstellung einer fachlich fundierten Betreuung und einer zeitnahen tiermedizinischen Versorgung. Damit leistet das Förderinstrument einen wesentlichen Beitrag zum regionalen Klima- und Tierschutz in Kärnten.
Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist die nachgewiesene Eignung zur tierschutzkonformen Haltung gemäß § 30 TSchG und der Abschluss einer zweijährigen Leistungsvereinbarung mit dem Land Kärnten. Projekte können für eine Dauer von bis zu 24 Monaten eingereicht werden. Anträge sind jederzeit möglich und werden unbefristet entgegengenommen. Förderfähige Ausgaben umfassen Futter, tierärztliche Behandlungen und Betreuungskosten. Die Abrechnung erfolgt auf Basis tatsächlich angefallener Ausgaben, wobei eine jährliche Berichterstattung über Finanzgebarung und Tätigkeit bis spätestens 31. März des Folgejahres zu übermitteln ist. Dieses Angebot richtet sich an alle Vereine und Organisationen in Kärnten, die eine verantwortungsvolle und nachhaltige Tierverwahrung betreiben und dabei den strengen Vorgaben des Tierschutzgesetzes entsprechen.
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