Freiwilliges Soziales Jahr in Schleswig-Holstein (FSJ-Richtlinie)
Das Land Schleswig-Holstein gewährt Zuschüsse zur Unterstützung von Trägern bei der Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ). Gefördert werden Personal- und Sachkosten für FSJ-Plätze bei gemeinnützigen Trägern in Schleswig-Holstein. Zuschuss bis 100 € pro Monat pro Freiwilligen. Anträge bis 1. Juni eines Haushaltsjahres.
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Förderkriterien
Förderziel
Förderung von Trägern bei der Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres durch Unterstützung der Personal- und Sachkosten, um Plätze für Freiwillige bereitzustellen und eine qualitativ hochwertige pädagogische Begleitung sicherzustellen.
Förderfähige Ausgaben
- Personalaufwendungen
- Sachkosten
Antragsberechtigt
- Gemeinnützige Organisationen
- Öffentliche Einrichtungen
- Interessenverbände und sonstige Vereine
Zuwendungsvoraussetzungen
- Gemeinnützige Zielsetzung und angemessener Eigenanteil
- Bereitstellung von FSJ-Plätzen in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, Kinder- und Jugendhilfe, Gesundheitspflege, Kultur/Denkmalpflege oder des Sports
- Pädagogische Fachkräfte mit Fachhochschul- oder Hochschulabschluss und Erreichbarkeit für Freiwillige
- Gewährleistung der Zahlung eines Taschengeldes von mindestens 40 % des Maximalbetrags
- Sicherstellung der Betreuung der Freiwilligen und Zusammenarbeit mit der Landesbehörde durch pädagogische Fachkräfte
Beschreibung
Das Land Schleswig-Holstein fördert gemeinnützige Organisationen, öffentliche Einrichtungen, Interessenverbände und Vereine bei der Bereitstellung von Plätzen im Freiwilligen Sozialen Jahr. Ziel ist die Stärkung sozialer, gesundheitlicher und arbeitsmarktlicher Kompetenzen durch qualitativ hochwertige pädagogische Begleitung. Dafür werden Personal- und Sachkosten für Einsatzstellen in Wohlfahrtspflege, Kinder- und Jugendhilfe, Gesundheitspflege, Kultur/Denkmalpflege und Sport mit einem Zuschuss von bis zu 100 € pro Monat und Freiwillige:n unterstützt. Die Förderrichtlinie richtet sich an nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz zugelassene Träger:innen, die gemeinnützige Ziele verfolgen und junge Menschen im Alter von bis zu 27 Jahren für einen Zeitraum von 6 bis 24 Monaten fördern möchten.
Grundvoraussetzung ist eine gemeinnützige Zielsetzung sowie ein angemessener Eigenanteil der Träger:innen. Weiterhin müssen pädagogische Fachkräfte mit Fachhochschul- oder Hochschulabschluss eingesetzt und für Freiwillige als Ansprechpartner:innen jederzeit erreichbar sein. Die Zahlung eines Taschengeldes in Höhe von mindestens 40 % des Höchstbetrags ist ebenso sicherzustellen wie die enge Zusammenarbeit mit der zuständigen Landesbehörde. Anträge sind jeweils bis zum 1. Juni eines Haushaltsjahres bei der zuständigen Ministeriumsverwaltung einzureichen, um die Finanzmittel rechtzeitig für die geplante Einsatzperiode zu erhalten.
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