Zuschuss

Frühförderung für Kinder mit Behinderungen, Bgld ChG

Frühförderung für Kinder mit Behinderungen im Burgenland von der Geburt bis zum schulpflichtigen Alter zur Vermeidung und Verringerung von Beeinträchtigungen. Antragstellung unbefristet ab 01.10.2024 möglich.

Soziales Gesundheit Kinder und Jugendliche

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Förderkriterien

Bewerbungsfrist:
01.10.2024
Bewerbungslevel: Fortgeschritten
Region: Burgenland

Förderziel

Förderung von Frühfördermaßnahmen (z. B. Seh- und Hörfrühförderung sowie medizinisch notwendige und wissenschaftlich anerkannte Maßnahmen) für Kinder mit Behinderungen von der Geburt bis zum schulpflichtigen Alter, um Beeinträchtigungen frühestmöglich zu vermeiden oder zu verringern und das familiäre und soziale Umfeld zu befähigen.

Förderfähige Ausgaben

  • Kosten der Seh- und Hörfrühförderung
  • Kosten medizinisch notwendiger und wissenschaftlich anerkannter Frühfördermaßnahmen

Antragsberechtigt

  • Privatpersonen

Zuwendungsvoraussetzungen

  • österreichische Staatsbürger, Asylberechtigte oder dauerhaft niedergelassene Fremde mit mindestens fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt
  • Hauptwohnsitz und tatsächlicher Aufenthalt im Burgenland
  • Kinder mit behinderungsbedingten Verhaltensauffälligkeiten oder Entwicklungsstörungen bis zum schulpflichtigen Alter

Benötigte Dokumente zur Bewerbung

  1. Im Antragsformular angeführte Unterlagen

Beschreibung

Das Programm „Frühförderung für Kinder mit Behinderungen, Bgld ChG“ richtet sich an Kinder mit Behinderungen von der Geburt bis zum schulpflichtigen Alter im Burgenland sowie deren familiäres und soziales Umfeld. Es gewährt Zuschüsse für medizinisch notwendige und wissenschaftlich anerkannte Frühfördermaßnahmen, darunter Seh- und Hörfrühförderung, mit dem Ziel, Beeinträchtigungen frühestmöglich zu vermeiden oder zu verringern. Durch gezielte Interventionen und wissenschaftlich fundierte Ansätze unterstützt die Förderung die Entwicklungspotenziale der Kinder und stärkt die Kompetenzen der Eltern, Geschwister und betreuenden Bezugspersonen im Umgang mit Entwicklungsstörungen und behinderungsbedingten Verhaltensauffälligkeiten.

Förderberechtigt sind österreichische Staatsbürger:innen, Asylberechtigte und dauerhaft niedergelassene Fremde mit mindestens fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt, sofern Hauptwohnsitz und tatsächlicher Aufenthalt im Burgenland bestehen. Anträge können unbefristet ab dem 01.10.2024 gestellt werden; hierfür sind alle im offiziellen Antragsformular angeführten Unterlagen einzureichen. Die Kostenübernahme erstreckt sich auf Seh- und Hörförderung sowie weitere medizinisch notwendige Frühfördermaßnahmen, die nicht bereits durch das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz abgedeckt sind. Zuständige Anlaufstellen sind die Bezirkshauptmannschaften und Magistrate der Statutarstädte im Burgenland. Mit transparenten Verordnungen und kontinuierlicher Begleitung fördert das Land Burgenland Chancengleichheit und trägt zur nachhaltigen Verbesserung der Lebensqualität von Kindern mit Behinderungen und ihrer Familien bei.

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