Hilfe zur Erziehung und Schulbildung, Niederösterreich
Fördert in Niederösterreich die Kosten für Erziehung und Schulausbildung von Menschen mit Behinderung, inklusive Fahrtkosten bei fehlender Transportmöglichkeit. Anträge sind jederzeit möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Die Förderung trägt die durch wesentliche Beeinträchtigung bedingten Kosten aller Maßnahmen, die notwendig sind, um Menschen mit besonderen Bedürfnissen eine Erziehung und Schulausbildung zu ermöglichen, inklusive Fahrtkosten bei teilstationärer oder stationärer Unterbringung ohne Transportmöglichkeit.
Förderfähige Ausgaben
- Kosten der Erziehung und Schulausbildung
- Kosten für teilstationäre oder stationäre Unterbringung
- Fahrtkosten
Antragsberechtigt
- Privatpersonen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Zugehörigkeit zur Personengruppe der behinderten Menschen im Sinne des § 24 NÖ-SHG
- Österreichische Staatsbürgerschaft oder österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt
- Hauptwohnsitz oder Aufenthalt in Niederösterreich
- Einreichung eines Antrags bei Gemeinde, Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung
- Kein Anspruch auf gleiche oder ähnliche Leistungen aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Antrag
Beschreibung
Die Hilfe zur Erziehung und Schulausbildung in Niederösterreich ist ein staatlicher Zuschuss in den Themenfeldern Soziales, Bildung, Arbeit & Soziales sowie Aus- & Weiterbildung. Seit 2013 werden Privatperson:innen mit wesentlicher Beeinträchtigung unterstützt, damit erforderliche Maßnahmen zur schulischen und erzieherischen Förderung vollständig finanziert werden. Die Förderung übernimmt zu 100 % die anfallenden Kosten für den regulären Unterricht, teilstationäre oder stationäre Unterbringung sowie ergänzende Fahrtkosten, falls keine Transportmöglichkeit besteht. Mit dieser Initiative wird sichergestellt, dass Menschen mit besonderen Bedürfnissen in Niederösterreich uneingeschränkten Zugang zu Bildung und Erziehung erhalten.
Träger:innen der Förderung sind das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Finanzen, F1. Anträge können fortlaufend und unbegrenzt bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung eingereicht werden. Voraussetzung ist die Zugehörigkeit zur in § 24 NÖ-SHG definierten Personengruppe der behinderten Menschen, der Nachweis österreichischer Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung sowie ein Hauptwohnsitz beziehungsweise Aufenthalt in Niederösterreich. Zudem dürfen keine vergleichbaren Leistungen aus anderen gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen bezogen werden. Zur Antragstellung genügt die Einreichung eines standardisierten Antragsformulars. Als förderfähige Ausgaben gelten sämtliche Kosten der Erziehung und Schulausbildung, Aufwendungen für teilstationäre und stationäre Unterbringung sowie anfallende Fahrtkosten. Nach positiver Bewilligung wird der Zuschuss direkt an die Antragstellenden ausgezahlt und trägt dazu bei, Barrieren im Bildungs- und Erziehungsbereich zu reduzieren.