Investitionskostenzuschuss für Förderstätten und Tagesstruktureinrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung nach dem Erwerbsleben
Der Freistaat Bayern gewährt gemeinnützigen Trägern Zuwendungen für bauliche Investitionen in Förderstätten und Tagesstruktureinrichtungen (T-ENE) für Menschen mit Behinderung. Projekte sind jährlich bis 15.03. eines Jahres zur Aufnahme in das Jahresförderprogramm zu melden.
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Förderkriterien
Förderziel
Förderung der Erschließung, des Neubaus, Umbaus, der Erweiterung, grundlegenden Modernisierung und Ausstattung von eigenständigen Einrichtungen (Förderstätten und T-ENE) zur Aktivierung, Teilhabe und selbstbestimmten Lebensgestaltung von Menschen mit Behinderung außerhalb ihrer Wohnung oder Wohngruppe gemäß UN-Behindertenrechtskonvention.
Förderfähige Ausgaben
- Neubau von Förderstätten und T-ENE-Einrichtungen
- Umbau
- Erweiterung
- grundlegende Modernisierung (nicht Sanierung)
- Ausstattung (bewegliche Inneneinrichtung bis 5.000 € je Platz)
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Nicht förderfähige Ausgaben
- Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben bis 100.000 €
- laufender Betrieb und (Bau-)Unterhalt
Antragsberechtigt
- Gemeinnützige Organisationen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Rechtsfähiger gemeinnütziger Träger
- Bedarfsanerkennung und Billigung des Standorts durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe
- Genehmigtes Raum- und Funktionsprogramm
- Einhaltung der relevanten DIN-Normen für behindertengerechtes Bauen
- Nachweis einer mindestens 10%igen Bezirksbeteiligung
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Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Bau- und Raumprogramm
- Lageplan des Bauvorhabens (Maßstab 1:1.000)
- Pläne zur Projektbeschreibung (Maßstab 1:100)
- Bauaufsichtliche oder fachliche Genehmigungen
- Grundstücksbogen
- Erläuterungsbericht nach Muster 6 zu Art. 44 BayHO
- Flächenzusammenstellung
- Berechnungen nach DIN 276, DIN 277, DIN 283
- Prüfbare Kostenschätzung für die Ausstattung
- Nachweise über Eigenmittel und Fremdmittel
- Übersicht über Vermögen und Schulden, Bilanz, GuV, Haushaltsvoranschlag, Wirtschaftlichkeitsberechnung
- Vereinssatzung, Gemeinnützigkeitsnachweis, Registerauszug
- Grundbuchauszug bzw. Kauf-/Pachtvertrag
Bewertungskriterien
- Wirtschaftlichkeit
- Inklusionsgerechte Konzeption
- Einhaltung DIN-Normen
Beschreibung
Der Investitionskostenzuschuss des Freistaats Bayern unterstützt gemeinnützige Träger:innen bei baulichen Maßnahmen in eigenständigen Förderstätten und Tagesstruktureinrichtungen (T-ENE) für erwachsene Menschen mit Behinderung nach dem Erwerbsleben. Ziel der Förderung ist die Ermöglichung von Aktivierung, Teilhabe und selbstbestimmter Lebensgestaltung außerhalb der eigenen Wohnung oder Wohngruppe gemäß UN-Behindertenrechtskonvention. Gefördert werden Neubau, Umbau, Erweiterung, grundlegende Modernisierung (nicht Sanierung) sowie die Ausstattung beweglicher Inneneinrichtungen bis zu 5.000 € je Platz. In Ausnahmefällen kann auch der Erwerb eines Gebäudes einschließlich Umbau und Instandsetzung berücksichtigt werden. Die Zuwendung erfolgt als Zuschuss mit einer Förderquote von bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und setzt eine Eigenbeteiligung von mindestens 30 % voraus. Projekte sind jährlich bis zum 15. März zur Aufnahme in das Jahresförderprogramm anzumelden.
Antragsberechtigt sind rechtsfähige gemeinnützige Organisationen, die über eine Bedarfsanerkennung und Billigung des Standorts durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe verfügen. Ein genehmigtes Raum- und Funktionsprogramm sowie der Nachweis der Finanzierung (inklusive 10 % Bezirksbeteiligung und 30 % Eigenmittel) sind ebenso Voraussetzung wie die Einhaltung relevanter DIN-Normen für barrierefreies Bauen. Bei der Auswahl zählen Wirtschaftlichkeit, inklusionsgerechte Konzeption und normgerechte Umsetzung. Zur Antragstellung sind unter anderem Bau- und Raumprogramm, Lage- und Entwurfspläne, Kostenschätzungen nach DIN 276/277/283, Nachweise zu Eigen- und Fremdmitteln sowie Satzung und Gemeinnützigkeitsnachweis einzureichen. Die Bewilligung erfolgt nach fachlicher Prüfung und Priorisierung durch das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales und die zuständigen Bezirksverwaltungen.
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