Kläranlagenverbesserung
Förderung von Maßnahmen zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie im Bereich kommunaler Abwasserbehandlung in Hessen. Fördersatz 40–60 % bzw. 60–80 % möglich. Antragsstellung über die zuständige Wasserbehörde.
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Förderkriterien
Förderziel
Förderung von Maßnahmen, die der Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie dienen und im Zusammenhang mit der Einleitung von Abwasser stehen, um den guten ökologischen Zustand bzw. das gute ökologische Potenzial von oberirdischen Gewässern zu erreichen oder zu erhalten.
Antragsberechtigt
- Öffentliche Einrichtungen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Maßnahme wirtschaftlich und erforderlich zur Zielerreichung
- Belegbare Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde
- Verzicht auf Verrechnung mit der Abwasserabgabe gemäß § 10 Abs. 3 oder 4 AbwAG
- Entwurfsplanung und Kostenberechnung nach DIN 276-1
- Berücksichtigung des Maßnahmenprogramms 2015–2021 im Staatsanzeiger
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Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Antrag Kläranlagenverbesserung
- Entwurfsplanung und Kostenberechnung nach DIN 276-1
- Verzichtserklärung Abwasserabgabe
- Prüfbericht der Wasserbehörde
Beschreibung
Das Programm „Kläranlagenverbesserung“ in Hessen richtet sich an Gemeinden, Wasser- und Bodenverbände sowie kommunale Zweckverbände und bietet fortlaufend Zuschüsse zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie im Bereich kommunaler Abwasserbehandlung. Ziel ist es, den guten ökologischen Zustand oberirdischer Gewässer zu erreichen oder zu bewahren, indem Maßnahmen wie der Ausbau von Kläranlagen zur Phosphor- und Stickstoffelimination, der Bau und die Erweiterung von Regenüberlauf- und Retentionsbecken sowie die Ergänzung zusätzlicher Reinigungsstufen zur Entfernung von Spuren- und Schadstoffen gefördert werden. Innovative Verfahren zur Reduzierung stofflicher Belastungen und die Ausstattung von bis zu 15 Messeinrichtungen an Stauraumkanälen ergänzen das Spektrum. Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Projektanteilsfinanzierung mit Fördersätzen zwischen 40 % und 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben; in prioritären Gebieten mit Spurenstoffstrategie kann der Satz bis zu 80 % betragen.
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass jede Maßnahme wirtschaftlich, erforderlich und in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde umgesetzt wird. Entwurfsplanung und Kostenberechnung nach DIN 276-1 sind nachzuweisen, ebenso der Verzicht auf eine Verrechnung mit der Abwasserabgabe gemäß § 10 Abs. 3 oder 4 AbwAG. Bauabschnitte müssen jeweils funktionsfähig sein und das Hessische Maßnahmenprogramm 2015–2021 berücksichtigen. Die Antragstellung erfolgt jederzeit nach Aufnahme in die fortlaufend priorisierte Maßnahmenliste über die zuständige Wasserbehörde. Benötigte Unterlagen umfassen den Förderantrag, DIN 276-1-konforme Entwurfsplanung mit Kostenberechnung, die Verzichtserklärung auf Abwasserabgabe sowie den Prüfbericht der Wasserbehörde. Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen begleitet das Verfahren als Bewilligungsstelle. Weitere Details liefert die jeweils zuständige Wasserbehörde.
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