Kostenersatz der Aufwendungen der Finanzmarktbeteiligung Aktiengesellschaft des Bundes (FIMBAG)
Der Bund übernimmt als Gesellschafter die jährlichen Pauschalentgelte zur Sicherstellung der Finanzierung der von der FIMBAG durchgeführten Maßnahmen. Gültig seit 30.10.2008, unbegrenzte Laufzeit, Anträge jederzeit möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Sicherstellung der Finanzierung der der Finanzmarktbeteiligung Aktiengesellschaft des Bundes (FIMBAG) übertragenen Maßnahmen und Stabilisierung des Banken- und Finanzsektors sowie Gewährleistung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.
Förderfähige Ausgaben
- Laufende Aufwendungen der FIMBAG
Antragsberechtigt
- Öffentliche Einrichtungen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Jährliches Pauschalentgelt gemäß § 9a Abs. 3 ÖIAG-Gesetz 2000
Beschreibung
Die Maßnahme „Kostenersatz der Aufwendungen der Finanzmarktbeteiligung Aktiengesellschaft des Bundes (FIMBAG)“ dient der dauerhaften Sicherstellung der Finanzierungsverpflichtungen, die dem Bund als Gesellschafter der FIMBAG obliegen. Seit Inkrafttreten am 30. Oktober 2008 übernimmt der Bund jährlich ein pauschales Entgelt gemäß § 9a Abs. 3 ÖIAG-Gesetz 2000, um die laufenden Aufwendungen der FIMBAG zu decken. Diese Finanzierung trägt wesentlich zur Stabilisierung des österreichischen Banken- und Finanzsektors bei und unterstützt die Gewährleistung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Öffentliche Einrichtung als unmittelbare Zuwendungsempfänger:innen profitieren von dieser unbefristeten Zuschussregelung, die jederzeit beantragt werden kann und ein unlimitiertes Gesamtvolumen aufweist.
Gefördert werden sämtliche laufenden Aufwendungen der FIMBAG, deren Höhe in Form eines jährlich vereinbarten Pauschalentgelts festgelegt wird. Anträge können ohne Fristenbeschränkung gestellt werden, wodurch eine flexible und kontinuierliche Mittelbereitstellung gewährleistet ist. Die finanzielle Unterstützung zielt darauf ab, die von der FIMBAG übertragenen Maßnahmen verlässlich zu finanzieren und das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht auch in herausfordernden Zeiten zu sichern. Interessierte öffentliche Institutionen finden die Rechtsgrundlage in § 9a Abs. 3 ÖIAG-Gesetz 2000 und können über das Bundesministerium für Finanzen, Abteilung I/5 Beteiligungen und Liegenschaften, weiterführende Informationen einholen. Dieses Förderinstrument ist ein zentraler Baustein der österreichischen Finanzmarktpolitik und unterstreicht das Bekenntnis zu einer robusten und krisenresistenten Bankenlandschaft.
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