Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung
Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung in Kärnten: bis zu 28 Tage Entlastung im Jahr in Einrichtungen mit Bettenpool, Antragstellung vor Inanspruchnahme der Leistung.
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Förderkriterien
Förderziel
Personen, die nahen Angehörigen mit Assistenzbedarf betreuen, soll durch die Förderung eines Aufenthaltes im Rahmen einer Kurzzeitbetreuung eine Entlastung von der schwierigen Aufgabe in der familiären Betreuung ermöglicht werden.
Förderfähige Ausgaben
- Unterkunftskosten
- Pflege- und Betreuungsleistungen
Antragsberechtigt
- Gemeinnützige Organisationen
- Unternehmen
- Öffentliche Einrichtungen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Erfüllung des Behindertenbegriffs nach § 2 K-ChG
- Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen nach § 5 K-ChG (österreichische Staatsbürger, Asylberechtigte und bestimmte Personen mit anderem Status)
- Antragstellung über die entsprechende Einrichtung mit Nachweis der geforderten Voraussetzungen
- Einrichtung muss nach dem K-Heimgesetz bewilligt sein und über einen aufrechten Leistungsvertrag mit dem Land Kärnten verfügen
- Nachweis, dass der Antragsteller den Angehörigen seit mindestens einem halben Jahr betreut und mindestens die Hälfte des Betreuungsaufwandes übernimmt
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Ausgefüllter Antrag auf Förderung der Kurzzeitbetreuung
- Bestätigung der Einrichtung(en) über Erstgespräch und Datum der ersten geplanten Inanspruchnahme
- Fachärztliches Gutachten oder Arztbrief mit Diagnose (max. 2 Jahre alt)
- Pflegegeldbescheid
- Meldezettel
Beschreibung
In Kärnten steht eine unbefristete Förderinitiative in den Themenfeldern Soziales, Gesundheit sowie Arbeit & Soziales zur Verfügung, die Menschen mit Behinderung und deren pflegenden Angehörige:innen eine Kurzzeitbetreuung ermöglicht. In zertifizierten Behinderteneinrichtung:innen mit Bettenpool wird eine qualitativ hochwertige Pflege und Betreuung gemäß Kärntner Heimgesetz sichergestellt. Das Zuschussmodell deckt 100 % der Unterkunftskosten sowie der Pflege- und Betreuungsleistungen ab, wobei lediglich ein anteiliger Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld getragen wird. Über einen Zeitraum von bis zu 28 Tagen innerhalb eines Jahres können nahestehende Angehörige:innen eine dringend benötigte Entlastung von der häuslichen Betreuung erfahren. Förderberechtigt sind gemeinnützige Organisationen, Unternehmen und öffentliche Einrichtung:innen mit gültigem Leistungsvertrag mit dem Land Kärnten.
Als Zielgruppe gelten Personen mit Assistenzbedarf nach § 2 K-ChG sowie deren Angehörige:innen, die mindestens sechs Monate lang mehr als die Hälfte des Betreuungsaufwands übernommen haben und die persönlichen Voraussetzungen nach § 5 K-ChG (österreichische Staatsbürger:innen, Asylberechtigte und bestimmte Statusgruppen) erfüllen. Die Antragstellung muss vor der ersten Inanspruchnahme erfolgen und umfasst unter anderem den ausgefüllten Förderantrag, Nachweise über das Erstgespräch und Datum der geplanten Betreuung, ein fachärztliches Gutachten (maximal zwei Jahre alt), den Pflegegeldbescheid sowie den Meldezettel. Die Verwaltung und Bewilligung liegen bei der Abteilung 4 der Kärntner Landesregierung – Familienförderung, Kinderschutz, Kinder- und Jugendhilfe, Chancengleichheit.