Zuschuss

Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ – Antrag Drillinge

Förderung für Familien mit Drillingen in Bayern mit einmaliger Beihilfe von 515 € je Kind und optionalem monatlichen Zuschuss zur Haushaltshilfe. Anträge jederzeit möglich.

Soziales

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Förderkriterien

Bewerbungsfrist: Fortlaufend
Bewerbungslevel: Fortgeschritten
Region: Bayern
Fördersumme: 515 € je Kind einmalig; monatlicher Zuschuss für Haushaltshilfe (nicht festgelegt)
Projektdauer: 12 Monate (für Haushaltshilfe)

Förderziel

Finanzielle Unterstützung von Familien mit Drillingen, Vierlingen oder Fünflingen sowie Alleinerziehenden in unverschuldeten Notlagen, wenn gesetzliche Leistungen nicht ausreichen.

Förderfähige Ausgaben

  • Einmalige Beihilfe für Mehrlingsgeburten
  • Zuschuss zur Finanzierung einer Haushaltshilfe

Antragsberechtigt

  • Privatpersonen

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Wohnsitz in Bayern seit mindestens sechs Monaten
  • Unverschuldete Notlage ohne vorrangige gesetzliche Ansprüche
  • Bruttofamilieneinkommen unter der Einkommensgrenze gemäß § 53 Nr. 2 AO
  • Befürwortung durch örtlich zuständige Behörde oder Wohlfahrtsverband
  • Mitwirkung zur nachhaltigen Problemlösung

Benötigte Dokumente zur Bewerbung

  1. Geburtsurkunden der Mehrlinge (Kopien)
  2. Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder
  3. Nachweise über Vermögen
  4. Befürwortungsschreiben einer Behörde oder eines Wohlfahrtsverbands
  5. Vollständig ausgefüllter Antrag

Bewertungskriterien

  • Nachweis einer unverschuldeten Notlage
  • Einhaltung der Einkommens- und Vermögensgrenzen
  • Befürwortung durch zuständige Institution
  • Bereitschaft zur Mitwirkung

Beschreibung

Die Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ fördert in Bayern Privatpersonen, die sich mit Drillingen, Vierlingen oder Fünflingen – gegebenenfalls als Alleinerziehende:r – unverschuldet in einer akuten Notlage befinden. Für jedes Mehrlingskind wird eine einmalige Beihilfe von 515 Euro gewährt; zusätzlich kann für bis zu 12 Monate ein monatlicher Zuschuss zur Finanzierung einer Haushaltshilfe bewilligt werden, wenn die familiäre Betreuung nicht durch das private Umfeld abgedeckt ist. Die Zuwendung erfolgt als nicht einklagbarer Zuschuss und ergänzt vorrangige gesetzliche Leistungen, sofern das Bruttofamilieneinkommen unter der nach § 53 Nr. 2 AO festgelegten Grenze liegt und das Vermögen je Mitglied 15.500 Euro nicht übersteigt. Eine positive Stellungnahme einer örtlichen Behörde oder eines Wohlfahrtsverbands sowie die Bereitschaft zur Mitwirkung an einer nachhaltigen Problemlösung sind Voraussetzung für die Förderung.

Der Antrag kann jederzeit eingereicht werden, sofern der/die Antragstellende seit mindestens sechs Monaten in Bayern wohnhaft ist. Zur Prüfung der Antragsvoraussetzungen sind Kopien der Geburtsurkunden der Mehrlinge, aktuelle Einkommens- und Vermögensnachweise aller Haushaltsmitglieder, ein Befürwortungsschreiben der zuständigen Behörde beziehungsweise eines Wohlfahrtsverbands sowie der vollständig ausgefüllte Förderantrag einzureichen. Die Entscheidung orientiert sich an Nachweisen der unverschuldeten Notlage, der Einhaltung der Einkommens- und Vermögensgrenzen und der institutionellen Befürwortung. Ziel der Landesstiftung ist es, finanzielle Entlastung zu schaffen und betroffenen Familien eine stabile Basis für den Alltag zu eröffnen.

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