Lebensunterhalt und Mietzinsbeihilfe für Menschen mit Behinderungen
Förderung für Menschen mit Behinderungen in der Steiermark: Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt und Mietzinsbeihilfe. Anträge sind jederzeit möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Unterstützung der selbstständigen Lebensführung und Sicherung von Wohnraum für volljährige Menschen mit Behinderungen, die nicht vollstationär betreut werden und deren Einkommen bestimmte Richt- bzw. Obergrenzen nicht erreichen.
Förderfähige Ausgaben
- Lebensunterhalt (Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung, persönliche Bedürfnisse)
- Mietzins (nach Abzug von Leistungen Dritter)
- Annuitäten und Betriebskosten bei Eigentums-, Eigen- und Genossenschaftswohnungen
Antragsberechtigt
- Privatpersonen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Hauptwohnsitz in der Steiermark
- Staatsbürgerschaft eines EWR-Staates, Schweiz oder entsprechender Aufenthaltstitel bzw. anerkannter Flüchtlings-/subsidiärer Schutzstatus
- Aufenthaltsdauer über drei Monate hinaus berechtigt
- Vollendung des 18. Lebensjahres
- Nicht vollstationäre Betreuung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Antrag auf Hilfeleistung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz (BHG)
Beschreibung
Lebensunterhalt und Mietzinsbeihilfe für Menschen mit Behinderungen in der Steiermark unterstützt volljährige Menschen mit Behinderungen, die nicht vollstationär betreut werden und deren Einkommen festgelegte Richt- beziehungsweise Obergrenzen nicht erreicht. Ziel der Förderung ist die Ermöglichung einer selbstständigen Lebensführung sowie die Sicherung angemessenen Wohnraums. Dabei werden sowohl Aufwendungen für den täglichen Lebensbedarf—etwa Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Heizung, Bekleidung und persönliche Bedürfnisse—als auch Mietzinse in Form von Zuschüssen abgedeckt. Ebenfalls förderfähig sind Annuitäten und Betriebskosten für Eigentums-, Eigen- und Genossenschaftswohnungen, sofern der erhöhte Platzbedarf infolge einer erheblichen Bewegungsbehinderung vorliegt.
Anspruchsberechtigt sind jene Personen mit Hauptwohnsitz in der Steiermark, die einen EWR-Staatsbürger:innenstatus, eine Schweizer Staatsbürgerschaft oder einen entsprechenden Aufenthaltstitel besitzen und sich länger als drei Monate im Land aufhalten dürfen. Die Antragstellung ist fortlaufend möglich, da keine Fristbegrenzung vorgesehen ist. Voraussetzung ist die Einreichung des standardisierten Antrags auf Hilfeleistung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, der bei der örtlich zuständigen Behörde abgegeben wird. Durch diese kontinuierliche Fördermöglichkeit können finanzielle Engpässe vermieden und ein menschenwürdiges Leben in vertrauter Umgebung gewährleistet werden. Potenzielle Antragsteller:innen profitieren von einer passgenauen Unterstützung, die individuelle Bedarfe berücksichtigt und eine nachhaltige soziale Teilhabe fördert.
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