Mobile Kinderkrankenpflege
Bedarfsgerechte, fachlich qualifizierte mobile Kinderkrankenpflege für chronisch kranke, schwer behinderte oder sterbende Kinder und junge Erwachsene in Kärnten.
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Förderkriterien
Förderziel
Bereitstellung einer bedarfsgerechten Betreuung und qualifizierten Pflege von chronisch kranken, schwer behinderten oder sterbenden Säuglingen, Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis 25 Jahren im häuslichen Umfeld.
Antragsberechtigt
- Privatpersonen
- Öffentliche Einrichtungen
- Gemeinnützige Organisationen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Zugehörigkeit zur definierten Zielgruppe
- Kein gleichzeitiger vollstationärer Leistungsbezug nach K-ChG bzw. K-PBG
- Keine akute psychische Erkrankung oder Sucht
- Leistung nicht im Aufgabenbereich der Krankenanstalten
- Nachweis des Nettoeinkommens
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Pflegegeldbescheid oder Nachweis der Pflegebedürftigkeit
- Antrag auf Förderung/Betreuungsvereinbarung
- Einkommensnachweise
Beschreibung
Die Mobile Kinderkrankenpflege in Kärnten richtet sich an chronisch kranke, schwer behinderte oder sterbende Säuglinge, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis einschließlich 25 Jahren. Ziel der Förderung ist es, eine bedarfsgerechte Betreuung und fachlich qualifizierte Pflege im häuslichen Umfeld sicherzustellen. Die Dienstleistung wird als Zuschuss gewährt und bietet eine sinnvolle Ergänzung zu bestehenden Versorgungsangeboten durch Krankenanstalten. Durch die enge Abstimmung mit Familien und diversen Leistungserbringer:innen entsteht ein individuell angepasstes Pflegekonzept, das technische und menschliche Kompetenzen vereint und Betroffene entlastet. Die Fachpflege umfasst neben der vielseitigen pflegerischen Grundversorgung auch spezialisierte Leistungen, etwa bei invasiver Beatmung, Ernährungssonden oder Palliativpflege, um den Alltag im vertrauten Umfeld zu unterstützen und Lebensqualität zu erhalten.
Förderberechtigt sind Privatpersonen, öffentliche Einrichtungen und gemeinnützige Organisationen in Kärnten. Voraussetzung für die Gewährung ist die Zugehörigkeit zur definierten Zielgruppe, der Nachweis des Nettoeinkommens sowie das Vorliegen eines Pflegegeldbescheids oder eines gleichwertigen Nachweises der Pflegebedürftigkeit. Eine gleichzeitige vollstationäre Leistungserbringung sowie akute psychische Erkrankungen oder Suchtproblematiken schließen eine Förderung aus. Die Antragstellung ist jederzeit möglich und gilt ab dem 01.01.2014 unbegrenzt. Als Nachweise sind neben Einkommensunterlagen auch der ausgefüllte Antrag auf Förderung beziehungsweise eine Betreuungsvereinbarung mit dem Leistungserbringer vorzulegen. Über das gestaffelte Selbstbehaltssystem wird eine faire Kostenbeteiligung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation der Familien sichergestellt.
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