Reisekostenzuschuss für Studierende
Unterstützung der notwendigen Reisekosten für Studierende mit Auslandsbeihilfe. Antrag spätestens drei Monate nach Beginn des Auslandsstudiums.
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Förderkriterien
Förderziel
Unterstützung der notwendigen Reisekosten von Studienbeihilfenbeziehern bei einem Auslandsstudium.
Förderfähige Ausgaben
- Notwendige Reisekosten im Zusammenhang mit dem Auslandsstudium
Nicht förderfähige Ausgaben
- Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel am ausländischen Studienort
Antragsberechtigt
- Privatpersonen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Bezug einer Auslandsbeihilfe gem. § 56b StudFG
Beschreibung
Der Reisekostenzuschuss für Studierende unterstützt bundesweit in Österreich wohnhafte Studierende, die im Rahmen ihrer bewilligten Auslandsbeihilfe gemäß § 56b StudFG einen Studienaufenthalt im Ausland absolvieren. Als einmaliger Zuschuss sichert er die notwendigen Reisekosten für den Hin- und Rücktransport zum ausländischen Studienort ab. Die Förderung ist fortlaufend verfügbar und kann ab dem dritten Fachsemester bis zu einer Höchstdauer von 20 Monaten gewährt werden. Ein Antrag muss spätestens drei Monate nach Beginn des Auslandsstudiums bei der Studienbeihilfenbehörde eingereicht werden, um rückwirkend ab Auslandsaufenthaltsbeginn berücksichtigt zu werden. Private Antragstellende erhalten bei positiver Bewilligung einen nicht rückzahlbaren Zuschuss, der ergänzend zur regulären Auslandsbeihilfe ausgezahlt wird.
Gefördert werden ausschließlich die unmittelbar notwendigen Reisekosten in Zusammenhang mit dem Studienaufenthalt; Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel am Studienort gelten als nicht erstattungsfähig. Die Maßnahme richtet sich an Studienbeihilfenbeziehende, die während ihres geförderten Studiums Erfahrungen und Qualifikationen im Ausland erwerben möchten. Durch die Teilfinanzierung der Reisekosten trägt die Förderung dazu bei, finanzielle Hürden zu senken und die Mobilität zu steigern. Interessierte können die detaillierten Förderrichtlinien und Antragsmodalitäten auf den Informationsseiten der Studienbeihilfenbehörde einsehen und sich über die Fristen zur Antragsstellung informieren.
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